Die Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO besteht dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies trifft jedenfalls bei einem Verkehrsunfall zu, bei dem eine Verständigungspflicht nach Abs 2 besteht. § 4 Abs 1 lit c beinhaltet auch die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe der öffentlichen Sicherheit abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers in der Richtung treffen zu können, ob dieser zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war und äußerlich den Anschein erweckt, sich geistig und körperlich in einem zur Lenkung seines Fahrzeuges geeigneten Zustand befunden zu haben. Dies ist dann anzunehmen, wenn ein mitfahrendes Kind in einem unfallbeteiligten PKW eine leichte Verletzung im Bereich des Mundes erlitt. Hinsichtlich der Übertretung nach § 4 Abs 2 StVO ist dieser Tatbestand schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind, oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit der Verletzung einer Person zu erkennen vermocht hätte.