Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes besteht nur dann, wenn eine Verständigungspflicht nach §4 Abs2 StVO vorliegt, wenn ein am Unfallort Beteiligter das Einschreiten eines Organes der öffentlichen Sicherheit verlangt oder wenn ein am Unfallort zufällig anwesendes Organ aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlaßt.
Dem Beschuldigten ist innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist anzulasten, wodurch er es unterlassen hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil es sich hiebei um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelt.