Das Verbot des Nachtrunkes für den Unfallbeteiligten im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO besteht nicht mehr, wenn der Unfallbeteiligte vor der Abfahrt mit dem Krankenwagen bereits über den Unfallhergang befragt wurde, ohne daß ihm eine Mitteilung über die Durchführung eines Alkoholtestes bzw. einer Blutabnahme gemacht worden war. Daraus konnte nämlich der Abschluß der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes angenommen werden, umsomehr der Meldungsleger angibt, daß der Beschuldigte den Eindruck haben konnte, die Amtshandlung sei mit der Unfallaufnahme vor der Fahrt ins Krankenhaus abgeschlossen.