RS UVS Kärnten 1994/03/03 KUVS-1961/6/93

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Veröffentlicht am 03.03.1994
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Rechtssatz

Von einem Verkehrsunfall, bei dem niemand verletzt worden und Sachschaden nur am eigenen Fahrzeug entstanden ist, muß die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht verständigt werden. In einem solchen Fall besteht keine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung und auch keine Verständigungspflicht. Dabei unternimmt der Lenker des Fahrzeuges dann alles Zumutbare, wenn er alle Mitfahrer befragt, ob sie verletzt sind, was verneint wurde und überdies der Beschuldigte als Lenker nicht einmal seine eigene Schnittverletzung bemerkte (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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