Die Streifung der Außenspiegel im Begegnungsverkehr bei 30 bis 40 km/h ist für den Kraftfahrzeuglenker wahrnehmbar und exkulpiert der Hinweis auf das eingeschaltete Autoradio deshalb nicht, weil ein Autoradio nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden darf, daß dadurch die Aufmerksamkeit des Lenkers gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird (VwGH vom 6.7.1984, Zahl: 82/02A/0072, 29.1.1992, Zahl: 91/02/0118 ua). Darüber hinaus ist der Lenker des PKW`s bei einer solchen Situation auch verpflichtet, in den Rückspiegel zu schauen, woraus bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zum Bewußtsein hätten kommen können, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte (vgl VwGH vom 20.5.1992, Zahl: 91/03/0347, 17.6.1992, Zahl: 91/03/0286), woraus sich die einzuhaltenden Pflichten nach § 4 Abs 1 lit a, Abs 5 StVO ergeben.