RS UVS Niederösterreich 1993/03/19 Senat-AM-92-022

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Veröffentlicht am 19.03.1993
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Rechtssatz

Der Lenker eines Fahrzeuges muß sich sorgfältig vergewissern, ob durch eine von ihm wahrgenommene Kontaktierung ein Sachschaden entstanden ist. Ein bloßer Blick in den Rückspiegel genügt nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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