TE UVS Stmk 1993/12/17 UVS 30.6-133/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.1993
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied

Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn A R, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H G und Dr. L O, D-berg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 26.8.1993, GZ.: 15.1 1993/4179, hinsichtlich Punkt 2.) nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 1993, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber unter Punkt 2.) zur Last gelegt, er habe vom 25.3.1991 bis 26.3.1991 zwischen 23.10 Uhr und 00.50 Uhr nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß er in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gestanden sei, indem er vor Abschluß amtlicher Aufnahme des Sachverhaltes einen Nachtrunk - 4 bis 5 Fläschchen Metaxa-Branntwein a 0,03 - 0,04 l mit einer Alkoholkonzentration von 40 % - im LKH Deutschlandsberg, vor der Blutabnahme um 00.50 Uhr konsumiert habe, wodurch der objektive Beweis der Blutalkoholbestimmung verzerrt worden sei.

Hiedurch habe er eine Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner rechtzeitigen Berufung vom 20.9.1993 führte der Berufungswerber diesbezüglich aus, daß er von den Gendarmeriebeamten nach der Erhebung des Verkehrsunfalles entlassen worden sei und daher nicht damit habe rechnen müssen, daß er ungefähr 2 Stunden später zur Blutprobe aufgefordert würde.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 17.12.1993 eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Berufungswerbers, Herrn RA Dr. L O, und des Vertreters der belangten Behörde, Herrn J K, unter Beiziehung der Zeugen Revierinspektor M J, Revierinspektor Jo Ma, Bezirksinspektor K W und Frau Dr. D Z durchgeführt.

Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Berufungswerber nahm trotz ausgewiesener Ladung vom 9.11.1993 an der Verhandlung nicht teil. Laut Auskunft des Vertreters war der Berufungswerber erkrankt und ersuchte Herr Dr. O diesbezüglich das Fernbleiben von Herrn R zu entschuldigen. Der Zeuge Revierinspektor Jo Ma führte aus, daß er mit dem Berufungswerber im Gendarmeriefahrzeug die Unfallaufnahme durchführte. Er habe somit die üblichen Ersterhebungen bei einem Unfall gemacht und insbesondere den Berufungswerber über den Unfallhergang, bzw. ob er Alkohol getrunken habe, befragt. Zum Alkoholtest habe er den Berufungswerber nicht aufgefordert. Da der Berufungswerber erläuterte, daß er einen Schock habe und Schmerzen im rechten Arm verspüre, hätte er so schnell als möglich die Erhebungen durchgeführt und sei der Berufungswerber in das Rettungsfahrzeug eingestiegen und dieses mit dem Verletzten in das LKH Deutschlandsberg gefahren. Den weiteren Ablauf der "Amtshandlung" im Hinblick auf eine mögliche Untersuchung oder eine Blutabnahme habe er dem Berufungswerber nicht erklärt. Er habe angenommen, daß der Berufungswerber stationär aufgenommen würde und seine Kollegen ihn im LKH vorfinden würden. Subjektiv hätte Herr R jedoch den Eindruck haben können, daß die Sache erledigt sei, und daß die Amtshandlung abgeschlossen wäre.

Gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Das Verbot des Nachtrunks besteht so lange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers zum Unfallzeitpunkt gehört, gerechnet werden muß. Dieser Zeitraum hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist nicht generell bestimmbar (VwGH 24.2.1982, 03/3848/80). Da der Berufungswerber vor der Abfahrt mit dem Krankenwagen bereits über den Unfallhergang befragt worden war, er überdies zu keinem Alkoholtest von den erhebenden Gendarmeriebeamten aufgefordert worden war, und ihm auch keinerlei Mitteilungen darüber gemacht wurden, daß ein Alkoholtest bzw. eine Blutabnahme im LKH Deutschlandsberg durchgeführt würden, steht für die entscheidende Behörde fest, daß der Berufungswerber durchaus annehmen konnte, daß die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes abgeschlossen war. In dieser Meinung wurde der Berufungswerber auch dadurch bestärkt, daß der ihn schließendlich zur Blutabnahme auffordernde Bezirksinspektor K W erst einige Zeit nach dem Eintreffen des Berufungswerbers im LKH eintraf.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Nachtrunk
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten