Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten lediglich zur Last gelegt, er habe es als Lenker eines KFZ nach ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, ohne daß näher umschrieben wurde, worin diese Unterlassung bestand. Die Behörde hatte keine über diese Anlastung hinausgehende Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommen.
Der UVS gab der Berufung Folge, behob das angefochtene Straferkenntnis und stellte das Verfahren gem §45 Abs1 Z3 VStG ein.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung des Herrn Davide P, wohnhaft in Wien K-Gasse gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat, vom 6.7.1993, Zl Pst 3637-L/93, wegen Verwaltungsübertretung gemäß §99 Abs3 litb StVO iVm §4 Abs1 litc StVO entschieden:
Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Zif3 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es am 20.4.1993 um 18.30 Uhr in Wien, D-Straße als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen W-51, nach ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Wegen Übertretung des §4 Abs1 c StVO wurde eine Geldstrafe von S 3.000.--, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und wurden S 300,-- als Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz zur Zahlung vorgeschrieben. Innerhalb offener Frist erhob der Beschuldigte dagegen eine Berufung.
Ohne auf die Berufungsausführungen näher einzugehen war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Gegenständliches Straferkenntnis wurde behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z3 VStG eingestellt, da dem Berufungswerber innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht angelastet wurde, wodurch er es unterlassen hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, obwohl dieses Tatbestandselement wesentlich ist und innerhalb der Verjährungsfrist vorzuhalten gewesen wäre.
Gleichzeitig wird aber unter Hinweis auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20.11.1991, GZ UVS-03/18/01181/91, darauf hingewiesen, daß eine Bestrafung des Berufungswerbers nach der Bestimmung des §4 Abs1 litc StVO auch schon deshalb nicht zulässig gewesen wäre, da eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann besteht, wenn eine Verständigungspflicht nach §4 Abs2 leg cit besteht, wenn ein am Unfallort Beteiligter das Einschreiten eines Organes der öffentlichen Sicherheit verlangt oder wenn ein am Unfallort zufällig anwesendes Organ aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlaßt. Da keine dieser drei Möglichkeiten im vorliegenden Fall gegeben war, wäre für den Berufungswerber auch keine Verpflichtung gewesen, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Dies betrifft aber nicht eine allfällige Strafbarkeit des Beschuldigten nach den anderen Vorschriften des §4 StVO 1960.