Sackt ein Beifahrer plötzlich mit einem Schrei ohnmächtig zusammen, kann der Versuch, ihn bei noch ausrollendem KFZ aufzurichten und das Fenster zu öffnen, eine Übertretung des §17 Abs1 StVO ebenso durch Notstand entschuldigen, wie die anschließende Weiterfahrt zum Zwecke der Verschaffung notwendiger Medikamente eine Übertretung des §4 Abs1 lita StVO. Die nötige Zeit bis zur Versorgung des Kranken ist auch nicht als "unnötiger Aufschub" iS des §4 Abs5 StVO anzusehen. Eine danach erstattete Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle ist als "ohne unnötigen Aufschub" erstattet anzusehen.