Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO liegen bei einer Übertretung nach § 20 Abs 2 leg cit (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h) nicht vor, wenn bei trockenen Fahrbahnverhältnissen für den Lenker eine Sichtstrecke von mindestens 200 m besteht und die Häuser und Gärten nicht unmittelbar bis an die Fahrbahn bzw den befestigten Gehweg heranragen (Mindestabstand der Häuser 3 m vom Straßenrand). So konnte in die seitlichen Einfahrten mindestens 6 m eingesehen werden.