Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, abgewiesen.
Der Rechtsmittelwerber hat gemäß §64 VStG, BGBl Nr 52/1991, S 1.000,-- an Verfahrenskosten für das Verfahren vor der Berufungsbehörde binnen zwei Wochen zu entrichten.
Innerhalb gleicher Frist werden der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz fällig.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §20 Abs2 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt.
Im Spruch wird ihm angelastet, er sei am 15. Juni 1992 um 16,25 Uhr im Gemeindegebiet von Pr****** und P********** auf der A* (*autobahn) zwischen Strkm 23,0 bis Strkm 11,5 bei der Fahrt in Richtung W mit dem PKW ** * *** (D) auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren (205 km/h gemessene Geschwindigkeit).
Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und lediglich ausgeführt, er würde nicht zugeben, die angebliche Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Entgegen der Tatbeschreibung stelle er fest, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten zu haben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat in Entsprechung des §51e VStG am 20. August 1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.
Zeuge BezInsp L gab an, er sei mit seinem Kollegen mit der Zivilstreife (Kraftfahrzeugmarke Volvo 740 mit geeichtem Tachometer und Deckkennzeichen) auf der *autobahn unterwegs gewesen. Das Fahrzeug des Beschuldigten hätte den Volvo mit weit überhöhter Geschwindigkeit überholt. Sie seien diesem Fahrzeug daher nachgefahren. Im Gemeindegebiet von Pr****** und P**********, ca bei Strkm 23,0 bis 11,5, das sei eine Strecke von mehreren Kilometern, hätte er vom geeichten Tachometer als Beifahrer des Zivilstreifenwagens eine Geschwindigkeitsübertretung von 75 km/h festgestellt.
Der Zivilstreifenwagen sei dem Kraftfahrzeug des Beschuldigten in gleichbleibendem ca 200 bis 300 m weitem Abstand gefolgt und ca auf Höhe des Umspannwerkes bei der Westeinfahrt am Autobahnende sei es ihnen möglich gewesen, das Fahrzeug des Besculdigten anzuhalten.
Zeuge Oberleutnant G*****, Fahrer des Zivilstreifenwagens, bestätigte im wesentlichen diese Angaben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Da beide Meldungsleger schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt haben, sie seien mit dem Zivilstreifenfahrzeug, das über einen geeichten Tachometer verfügt, über eine Strecke von mehreren Kilometern nachgefahren und hätten dabei die Geschwindigkeitsübertretung von 75 km/h festgestellt, war die angelastete Verwaltungsübertretung als erwiesen anzunehmen. Dem gegenüber hat der Beschuldigte lediglich bestritten, mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein und keinerlei Beweise vorgebracht, die für seine Entlastung sprechen.
Das Nachfahren mit einem Behördenfahrzeug zur Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges gilt als brauchbare Grundlage für die Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m bereits ausreichend ist.
Abgesehen davon ist das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach §20 Abs2 StVO 1960 bereits bei jeder auch noch so geringfügigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt (siehe Entscheidung des VwGH vom 22.11.1985, ZfVB 1986/3/135 uva).
Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:
Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen Berücksichtigung zu finden.
Der Rechtsmittelwerber ist von Beruf Kaufmann, verheiratet und hat keine weiteren Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen gemacht. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, daß seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse als geordnet zu bezeichnen sind.
Als erschwerend und mildernd wurde kein Umstand gewertet.
Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung ist erheblich beeinträchtigt. Erfahrungsgemäß kommt es nämlich dadurch, daß Fahrzeuglenker, die die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreiten, immer wieder zu schweren und unnötigen Verkehrsunfällen. Bei einer erwiesenen Geschwindigkeitsüberschreitung gibt es keine Toleranzgrenze (Ed VwGH vom 15.11.1976, Zl. 955/76).
Unter diesen Prämissen und unter Berücksichtigung, daß die vom Rechtsmittelwerber gesetzte Geschwindigkeitsübertretung von 75 km/h für sich allein schon eine derart schwere Verletzung des Schutzzweckes der gegenständlichen Norm begründet, war die von der Behörde erster Instanz festgesetzte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen zu bestätigen. Dies umsomehr als diese Strafe ohnehin nur die Hälfte des vom Gesetz vorgesehenen Strafrahmens bis zu S 10.000,-- ausschöpft.
Die Kostenentscheidung (10 % für das Verfahren vor der Behörde erster Instanz und 20 % für das Verfahren vor der Behörde zweiter Instanz) gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.