Wird der Beschuldigte wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit an einem bestimmten Ort rechtskräftig bestraft und überschreitet der Beschuldigte auf seinem PKW 274 Meter nach der ersten Übertretung neuerlich die zulässige Geschwindigkeit um 21 km/h, so verantwortet er auch diese Verwaltungsübertretung, da die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einem Straßenzug mit Unterbrechung (Anhaltung) überschritten wurde und deshalb von einer Deliktseinheit mit der ersten rechtskräftigen Verwaltungsübertretung der Geschwindigkeitsbegrenzungsüberschreitung mangels eines einheitlichen Willensentschlusses nicht gesprochen werden kann.