TE UVS Niederösterreich 1993/12/13 Senat-GF-93-007

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Veröffentlicht am 13.12.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -  AVG, BGBl Nr 51, dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Strafe von S 9.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 216 Stunden) auf S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) herabgesetzt wird.

 

Weiters wird der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, daß die Wortfolge "120 km/h gefahrene Geschwindigkeit" entfällt.

 

Der gesamte Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz sind binnen 2 Wochen zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 9.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 216 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Berufungswerber am 1. März 1992 um 16,35 Uhr im Ortsgebiet M********/***** auf der B * nächst Haus Nr 99 in Fahrtrichtung G***-********** aus Richtung O***/***** kommend mit dem PKW W-*** 1 im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist (120 km/h gefahrene Geschwindigkeit).

 

Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben.

Er gibt an, gegen die Höhe des Strafmaßes Berufung einzulegen und führt als Begründung an, es könne nicht mehr genau festgestellt werden, wer zum angegebenen Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe, da mehrere Mitarbeiter der Firma an diesem Tag dort unterwegs gewesen seien. Der Beschuldigte könne allerdings nicht der Fahrer gewesen sein, da er sich damals in Budapest aufgehalten habe.

 

Da der Berufungswerber ausdrücklich nur gegen die Höhe des Strafausmaßes Berufung erhoben hat, ist der Berufungsbehörde die Überprüfung der Schuldfrage verwehrt und somit davon auszugehen, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat (im übrigen wird zum Vorbringen, der Beschuldigte habe das Fahrzeug damals nicht gelenkt, bemerkt, daß sich der Berufungswerber im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Erteilung der Lenkerauskunft nach §103 Abs2 KFG 1967 selbst als Lenker bezeichnet hat). Die Berufungsbehörde hat somit lediglich zu beurteilen, ob die Bestrafung dem durch §19 VStG vorgegebenen Maßstab entspricht.

 

Bei erheblichen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet wird die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, weil derartige überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Im vorliegenden Fall überschreitet die durch Schätzung im Vorbeifahren ermittelte Geschwindigkeit von 120 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 100 % (!), was einen außerordentlich schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung darstellt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen muß daher der objektive Unrechtsgehalt des gesetzten Delikts als bedeutend angesehen werden. Im Hinblick auf die vorsätzliche Begehung der Übertretung ist auch das Ausmaß des Verschuldens als erheblich zu betrachten.

 

Mildernde oder erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Nach den vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen (Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1992) hatte er in diesem Jahr hinsichtlich der Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb einen Verlust in Höhe von rund S 700.000,-- zu tragen. Da der Berufungswerber keine Angaben über seine Familienverhältnisse gemacht hat, wird entsprechend dem diesbezüglichen Vorhalt im Schreiben der Berufungsbehörde davon ausgegangen, daß er keine Sorgepflichten hat.

 

Bei der Strafbemessung ist auch davon auszugehen, daß nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodaß eine generalpräventive Wirkung entsteht.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, insbesondere der schwierigen finanziellen Situation des Berufungswerbers, kann nach Auffassung der Berufungsbehörde die nunmehr verhängte Strafe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) gerade noch als schuld- und tatangemessen betrachtet werden. Es wird darauf hingewiesen, daß der Strafrahmen bis zu S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) reicht.

 

Da es für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des §20 Abs2 StVO 1960 auf das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht ankommt, war die Angabe des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung im Spruch nicht erforderlich und dieser daher diesbezüglich zu berichtigen.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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