TE UVS Niederösterreich 1993/08/02 Senat-GF-92-148

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.1993
beobachten
merken
Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, insoferne Folge gegeben, als die im Ausmaß von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängte Geldstrafe auf S 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt wird.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 140,-- als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, ds 10 % der nunmehr geringeren Strafe binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist ist der Strafbetrag zu bezahlen (§59 Abs2 AVG). Gemäß §65 VStG waren dem Berufungswerber keine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn W***** S********** zur Zl 3-*****-91 das mit 29.06.1992 datierte Straferkenntnis erlassen. Es wird ihm darin zur Last gelegt, er sei am 14.12.1991 um 16,37 Uhr, im Ortsgebiet von G**********-Süd auf der LH ** von Streckenkilometer 13,8 bis Streckenkilometer 14 in Fahrtrichtung G**********, mit seinem PKW, Kennzeichen N ***.**5, schneller als mit der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Aus diesem Grunde wurde gemäß §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt. Begründet wurde das Straferkenntnis damit, daß die angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund der von einem Organ der Straßenaufsicht durchgeführten Stoppung als erwiesen angesehen werden müsse, dies umso mehr, als der Meldungsleger als Zeuge unter Wahrheitsverpflichtung einvernommen, die ordnungsgemäße Durchführung der Geschwindigkeitsstoppung bestätigt hätte. Zu der Höhe der verhängten Strafe führte die Erstbehörde insbesondere noch aus, daß sie die bisherige Straflosigkeit des Beschuldigten als strafmildernd gewertet hätte und kein Umstand als straferschwerend zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Strafe sei innerhalb des gesetzlich zur Verfügung stehenden Strafrahmens bemessen worden und den allseitigen Verhältnissen des Beschuldigten durchaus angemessen.

 

Dagegen richtet sich die innerhalb offener Frist erhobene Berufung des Rechtsmittelwerbers, in welcher er unter Hinweis auf sein bereits vor der I. Instanz getätigtes Vorbringen ausführt, daß er damals mit seinem Kraftwagen von M*************** kommend in Richtung G********** gefahren wäre. Kurz vor dem Ortsgebiet von G**********-Süd sei er noch von zwei anderen Personenkraftwagen überholt worden, welche dann links in eine Seitengasse eingebogen wären, weshalb er sicherlich nicht mit dem in der Anzeige aufscheinenden 100 km/h gefahren sein könne. Es sei vielleicht möglich, daß er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit geringfügig überschritten habe, möglicherweise sei er 60 km/h gefahren, vermute aber, daß die Gendarmeriebeamten sein Fahrzeug mit einem von den beiden PKW's, die ihn überholt hatten, verwechselt haben. Darüberhinaus sei er auch der Meinung, daß die Beamten von ihrem Standpunkt aus keine entsprechende Sicht auf die von ihnen in der Anzeige genannte Meßstrecke hatten.

 

Aus diesen Gründen beantrage er seinem Rechtsmittel Folge zu geben, das angefochtene Straferkentnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

Der Aktenlage kann entnommen werden, daß die Feststellung der Fahrgeschwindigkeit des nunmehrigen Berufungswerbers durch Stoppung mittels Uhr erfolgte. Es waren hiefür zwei Gendarmeriebeamte eingesetzt, von denen einer die Geschwindigkeitsstoppung auf einer ordnungsgemäß ausgemessenen Meßstrecke von 200 m, begrenzt durch sichtbare Meßpunkte durchführte. Der andere Beamte las zwischenzeitig die Kennzeichen der Fahrzeuge ab, deren Fahrgeschwindigkeit mittels Stoppung festgestellt wurde. Laut übereinstimmenden Aussagen der beiden Beamten wurden sie während der Stoppung durch keinerlei Umstände behindert und konnten das Fahrzeug des nunmehrigen Berufungswerbers auf einer Sichtstrecke von insgesamt etwa 500 m, in welche auch die Meßstrecke fällt eindeutig und ungehindert beobachten. Das Fahrzeug sei sicherlich während der Stoppung von keinem Fahrzeug überholt worden und könne jegliche Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ausgeschlossen werden.

 

Wenn der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel nun die Genauigkeit einer Geschwindigkeitsmessung mittels Stoppuhr anzweifelt, so muß dem entgegengehalten werden, daß nach aufrechter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die Verwendung einer Stoppuhr zur Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer bestimmten durch Meßpunkte begrenzten Strecke eine zuverlässige Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit darstellt. Ebensowenig vermochte der Berufungswerber mit seinem Vorbringen zu widerlegen, daß die Gendarmeriebeamten die Messung der Geschwindigkeit mittels Stoppuhr nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätten, bzw ihnen bei der Messung Fehler unterlaufen wären. Die entscheidende Behörde billigt den beiden Beamten, die in der Verkehrsüberwachung geschult und mit der Messung von Geschwindigkeiten vertraut und erfahren sind, durchaus zu, in der von ihnen dargestellten Weise die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit eines Autos annähernd feststellen zu können. Es mag zwar sein, daß eine mittels Stoppuhr gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung keine vollkommen exakte Angabe von der gefahrenen Geschwindigkeit, bzw der erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung zuläßt, doch kommt bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um das Doppelte, der von den Beamten durchgeführten Messung die Eignung dahingehend zu, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit objektiviert werden kann. Dies auch deshalb, da jede (also auch eine noch so geringfügige) Überschreitung der gemäß §20 Abs2 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit einen Verstoß gegen die genannte Bestimmung darstellt, weshalb weder das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung noch der Umstand, daß sie erheblich war, ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Übertretung darstellt. Die faktische Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - wenn auch in geringem Ausmaß - hat der Berufungswerber ja selbst eingestanden.

 

Bei der Strafbemessung ging die entscheidende Behörde zunächst davon aus, daß die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um etwa die Hälfte (durch Stoppung festgestellte Geschwindigkeit von ca 100 km/h) einen doch sehr schwerwiegenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung darstellt. Eine derartige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist in der Lage die Verkehrssicherheit enorm zu gefährden und stellt oft die Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle dar. Zugunsten des Berufungswerbers ist allerdings zu berücksichtigen, daß das durch Stoppung festgestellte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung keinen derart präzisen Wert darstellt, wie es bei einer Radarmessung möglich ist. Die Stoppung der Fahrgeschwindigkeit wird eher im Bereich der Schätzung anzusiedeln sein, weshalb bezüglich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung gewisse Toleranzen zugunsten des Einschreiters zu berücksichtigen sind. Aufgrund dieses Faktums, sowie des Umstandes, daß seitens der Erstbehörde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten nicht ausreichend als mildernder Umstand gewürdigt wurde, konnte die verhängte Strafe, unter Berücksichtigung des vom Berufungswerber angegebenen durchschnittlichen Monatseinkommens und seiner für die Gattin und ein Kind bestehenden Sorgepflichten auf das im Spruch des Bescheides angeführte Ausmaß herabgesetzt werden. Eine noch weitergehende Herabsetzung der Strafe kam allerdings nicht in Betracht, zumal der Berufungswerber ja abgehalten werden muß, in Hinkunft weitere derartige Delikte gegen die Straßenverkehrsordnung zu setzen und die Strafhöhe auch geeignet sein soll, auf das allgemeine Bewußtsein in der Form einzuwirken, daß der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird.

 

Gemäß §51 Abs2 VStG konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten