Bei mittels Radarmessung festgestellter Geschwindigkeitsüberschreitung sind bei einem Meßwert von unter 100 km/h stets 5 km/h (3 km/h Meßfehlergrenze und 2 km/h sicherheitswert) abzuziehen, sodaß im vorliegenden Fall bloß von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 76 km/h auszugehen war, was wiederum zur Folge hatte, daß die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unter 30 km/h lag. Es wäre sonach auch die Verhängung eines Organmandates gerechtfertigt gewesen, sodaß das Ausmaß der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nicht als erschwerend zu werten war. Herabsetzung der Geldstrafe von 1.300 S auf 900 S. Teilweise Stattgabe.