Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO liegen (noch) nicht vor, wenn die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um ca 90 km/h ohne Vorliegen ungünstiger Verhältnisse (regennasse Fahrbahn, Nebel, Schneefall, schlechte Sichtverhältnisse und dgl.) erfolgt; dies auch bei Benützung einer Telefonfreisprechanlage.