RS UVS Steiermark 1993/10/12 303.2-16/92

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Rechtssatz

Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO liegen (noch) nicht vor, wenn die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um ca 90 km/h ohne Vorliegen ungünstiger Verhältnisse (regennasse Fahrbahn, Nebel, Schneefall, schlechte Sichtverhältnisse und dgl.) erfolgt; dies auch bei Benützung einer Telefonfreisprechanlage.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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