Wenn die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch Nachfahren mit dem Funkstreifenwagen festgestellt wurde, bedarf es in der Regel keiner weiteren Überprüfung der Geschwindigkeit. Den verkehrsgeschulten Organen der Sicherheitswache muß ein wenn auch nur im Schätzungswege gewonnenes Urteil zugebilligt werden, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Maße überschreitet oder nicht (vgl E 212 zu § 20 StVO in Benes-Messiner, StVO, 8. Auflage, Manz-Verlag, Wien 1989).