Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der BW schuldig erkannt, er habe als Lenker eines KFZ die durch Verbotszeichen gem §52 Z10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 96 km/h betrug. Er wandte in der Berufung dagegen ein, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei, da sie auf einer Straßenstrecke von mehr als 1 km gelte und die diesbezüglichen Vorschriftszeichen nicht mit einer Zusatztafel nach §54 Abs5 litb StVO versehen seien. Der UVS stellte fest, daß es sich um eine Straße im Ortsgebiet handelte, gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinsstanzliche Bestrafung.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Kurzmann über die Berufung des Herrn Ferdinand K, whft in K, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat, vom 7.8.1993, Zl Cst 3787-N/91, wegen einer Übertretung des §52 Z10a litd in Verbindung mit §99 Abs3 lita StVO wie folgt entschieden:
Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß als Übertretungsnorm lediglich §52 Z10a StVO zu zitieren ist. Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 200,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 11.7.1991, um 18.42 Uhr, in Wien, H-straße, Richtung stadteinwärts, als Lenker des KFZ's mit dem Kennzeichen W-67 die durch Verbotszeichen gemäß §52 Z10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten zu haben, weil die Fahrgeschwindigkeit 96 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei (90 bis 99 km/h).
Hiedurch habe der Berufungswerber die Bestimmung des §99 Abs3 lita StVO iVm §52 Z10a StVO verletzt, weswegen gemäß §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe von S 1.000,--, bei Uneinbringlichkeit 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und ein entsprechender Verfahrenskostenbeitrag auferlegt wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber eine gesetzmäßige Kundmachung in Abrede stellt. Soweit sich der Berufungswerber darauf beruft, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei, da sie auf einer Straßenstrecke von mehr als 1 km gelte und die diesbezüglichen Vorschriftszeichen nicht mit einer Zusatztafel nach §54 Abs5 litb StVO 1960 versehen seien, ist er auf ArtII Abs2 der 10. StVO- Novelle, BGBl 1985/174, und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.1.1992, Zahl 92/02/0002, hinzuweisen. Demnach sind bis zum 31.12.1993 die alten, noch nicht durch die neuen ersetzten Zeichen zu beachten. Das bedeutet, daß Verkehrszeichen im Sinne des §52 Zif10a StVO, mit denen eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine längere Strecke als 1 km kundgemacht wird und die vor dem Inkrafttreten der 10. StVO-Novelle (Anm: 1.7.1983) aufgestellt worden sind, bis zum 31.12.1993 auch ohne Zusatztafel eine gesetzmäßige Kundmachungsform darstellen.
Im übrigen wird der Berufungswerber - da sich der Tatort in Wien und somit im Ortsgebiet befindet - auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.8.1990, Zahl 90/02/0026, verwiesen, dessen wesentliche Passage wie folgt lautet:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat zu §51 Abs1 StVO bereits wiederholt darauf hingewiesen, nach der Absicht des Gesetzgebers solle bei Überholverboten oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, die über eine längere Strecke gehen, ab 1 km schon von Anbeginn bzw auch bei Wiederholungszeichen mit einer Zusatztafel auf die Länge hingewiesen werden, damit sich die Verkehrsteilnehmer darauf einstellen können (vgl das hg Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl 90/02/0078).
Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer die Überschreitung der mit einer auf §43 Abs4 StVO gestützten Verordnung festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit angelastet. Diese Verordnung erlaubt es sohin, abweichend von der im Ortsgebiet gemäß §20 Abs2 StVO an sich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, eine höhere, nämlich 70 km/h einzuhalten. Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl 90/02/0078, ausgesprochen, daß in einem solchen Fall keine Verpflichtung besteht, entsprechend der Vorschrift des §51 Abs1 vierter Satz StVO die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach §54 Abs5 litb StVO anzugeben. Dies deshalb, weil nach dem oben aufgezeigten Sinn der Vorschrift keine Veranlassung besteht, den Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam zu machen, daß er - abweichend von der an sich gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit - über eine längere Strecke eine höhere Geschwindigkeit einhalten darf, zumal er sich auf eine solche "Erlaubnis", anders als bei einer gegenüber der sonst zulässigen Höchstgeschwindigkeit verordneten "Beschränkung", unter dem Blickwinkel der Verkehrssicherheit nicht "einstellen" muß."
Auf Grund der vorherigen Erwägungen und Ausführungen war davon auszugehen, daß der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach §52 Zif10a StVO 1960 begangen hat, zumal der angelastete Tatbestand nicht bestritten wurde.
Aufgrund der Aktenlage wird der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene Sachverhalt jedenfalls als erwiesen festgestellt, weshalb ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (§51e Abs2 VStG) spruchgemäß zu entscheiden war, da lediglich über eine Rechtsfrage abzusprechen und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt worden war.
Die Abänderung im Spruche diente der richtigen Zitierung der
heranzuziehenden Übertretungsnorm.
Zur Strafbemessung:
Gemäß §19 Abs1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten schädigte in nicht unerheblichem Maße das vom Gesetz geschützte Interesse an der Verkehrssicherheit, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich war. Das Verschulden kann, wie sich aus dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (96 km/h anstelle der am Tatort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h) ergibt, nicht als geringfügig angesehen werden, da aus diesem Umstand auf zumindest grobfahrlässige Begehung der Tat geschlossen werden kann. Bei der Strafbemessung wurden auch die nach der Aktenlage zur Tatzeit vorgelegene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie das angenommene durchschnittliche Einkommen, die Vermögenslosigkeit und das mögliche Bestehen gesetzlicher Sorgepflichten berücksichtigt.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis 10.000.-- S reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Geldstrafe selbst für den Fall, daß der Berufungswerber in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben sollte, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal neben der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit keine weiteren Milderungsgründe hervorgekommen sind.
Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.