Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und das Ausmaß der verhängten Strafe bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 1.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 1. Juni 1993 um 17,05 Uhr im Ortsgebiet von E auf der B ** nächst dem Kilometer 40.2 bei der Fahrt in Richtung P***** den PKW ** ** * gelenkt und dabei die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat (106 km/h gefahrene Geschwindigkeit).
Die gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobene Berufung richtet sich lediglich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe. Der Berufungswerber macht geltend, er habe sich bei der gegenständlichen Fahrt auf der Heimfahrt von der Bundesheerkaserne zum Betrieb seines Vaters befunden, in dem er gebraucht worden sei; deshalb sei er zu schnell gefahren. Er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung ca 30 m vor dem Ortsende begangen und niemand gefährdet oder behindert; er bitte um Herabsetzung der Geldstrafe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, hat die Berufungsbehörde davon auszugehen, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat und lediglich zu beurteilen, ob die Bestrafung dem durch §19 VStG vorgegebenen Maßstab entspricht.
Bei erheblichen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, weil derartige überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Im vorliegenden Fall überschreitet die mittels Laserpistole gemessene Geschwindigkeit von 106 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 100 Prozent (!), was einen außerordentlich schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung darstellt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen muß daher der objektive Unrechtsgehalt des gesetzten Deliktes als bedeutend angesehen werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß das im Ortsgebiet geltende Geschwindigkeitslimit von 50 km/h unter anderem damit begründet ist, daß in diesem Bereich jederzeit damit gerechnet werden muß, daß die Fahrbahn plötzlich von Fußgängern, insbesondere von Kindern, betreten wird, und ein rechtzeitiges Anhalten vor diesen ermöglichen soll, wobei der Bremsweg schon bei einer vorschriftsmäßigen Geschwindigkeit von 50 km/h rund 30 m beträgt; bei der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit erhöht er sich dagegen auf nicht weniger als 90 m (es ist unerheblich, ob im konkreten Fall tatsächlich Personen gefährdet wurden, da bereits die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche zur Erfüllung des Tatbestandes ausreicht).
Mildernd ist das Vorliegen eines Geständnisses; diesem steht jedoch ein gewichtiger Erschwerungsgrund in Form von nicht weniger als 9 einschlägigen bzw auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verwaltungsvorstrafen aus den Jahren 1990 und 1991 gegenüber.
Nach den Angaben des Vaters des Beschuldigten hat letzterer vom Bundesheer bereits abgerüstet und ist derzeit arbeitslos; nach den im Akt befindlichen Angaben hat er weder Vermögen noch Sorgepflichten.
Bei der Strafbemessung ist auch davon auszugehen, daß nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodaß eine generalpräventive Wirkung entsteht.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände muß nach Auffassung der Berufungsbehörde die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Strafe von S 5.000,-- im Hinblick auf das außerordentlich hohe Ausmaß der Gefährdung der durch die übertretene Norm geschützten Rechtsgüter trotz der schwierigen finanziellen Situation des Berufungswerbers insbesondere aus spezialpräventiven Erwägungen als angemessen betrachtet werden; eine geringere Strafe wäre in Anbetracht der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten wohl nicht ausreichend, um ihn von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es wird jedoch bemerkt, daß auch diese Strafe nur die Hälfte der für derartige Delikte vorgesehenen Höchststrafe von S 10.000,-- darstellt.
Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden.