Die Tatortbeschreibung mit Bezeichnung der Straße und die Angabe "zwischen Baukilometer 137,8 und 137,2" ist hinreichend konkretisiert. Die Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO kann nur vom Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begangen werden, sodaß als Tatort für ein solches Delikt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte Fahrtstrecke in Betracht kommt (so auch VwGH vom 21.6.1989, 87/03/0273 und viele andere).