RS UVS Niederösterreich 1993/09/15 Senat-AM-92-058

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Veröffentlicht am 15.09.1993
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Dazu VwGH vom 20.12.1993, Zl 93/02/0286, Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Rechtssatz

Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt ein taugliches Beweismittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit dar. Bei einem entsprechenden Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: 160 statt 130 km/h) kommt auch dem Umstand, daß der Tachometer nicht geeicht gewesen ist, keine Bedeutung zu.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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