Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt ein taugliches Beweismittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit dar. Bei einem entsprechenden Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: 160 statt 130 km/h) kommt auch dem Umstand, daß der Tachometer nicht geeicht gewesen ist, keine Bedeutung zu.