RS UVS Niederösterreich 1993/10/28 Senat-HL-93-417

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 Prozent (hier: 106 km/h statt 50 km/h) stellt einen äußerst schwerwiegenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Auch bei einer schwierigen finanziellen Situation des Beschuldigten (Arbeitslosigkeit, kein Vermögen) ist eine Strafe von S 5.000,-- (bei einer Höchststrafe von S 10.000,--) als angemessen zu betrachten, insbesondere bei Vorliegen 9 einschlägiger Vorstrafen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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