RS UVS Niederösterreich 1993/09/24 Senat-WU-93-066

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Veröffentlicht am 24.09.1993
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Rechtssatz

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens das Doppelte der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet (120 statt 50 km/h) bei Dunkelheit und Nieselregen ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonders gefährlichen Verhältnissen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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