RS UVS Niederösterreich 1993/08/02 Senat-GF-92-148

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Veröffentlicht am 02.08.1993
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Rechtssatz

Die Verwendung einer Stoppuhr stellt eine zuverlässige Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit auf einer bestimmten, durch Meßpunkte begrenzten Strecke dar. Da die Stoppung aber nicht so präzise wie eine Radarmessung ist, sind gewisse Toleranzen zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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