RS UVS Oberösterreich 1993/07/21 VwSen-100997/2/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 21.07.1993
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Rechtssatz

Keine unzulässige Kumulation, wenn der Berufungswerber wegen Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 30 km/h von Autobahnkilometer 180,0 bis 177,480 sowie wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100km/h um 60 km/h von Autobahnkilometer 177,80 bis 176,00 bestraft wird, weil es sich hiebei um verschiedene Verwaltungsübertretungen handelt. Grundsätzliche Bindung der belangten Behörde an die von ihr verordnungsmäßig festgesetzten Beträge hinsichtlich jener Delikte, die von ihr für geeignet erachtet wurden, im Wege einer Anonymverfügung gemäß § 49a VStG verfolgt zu werden. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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