Rechtssatz: Wird der Beschuldigten mit Straferkenntnis vorgeworfen, als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, wurde jedoch durch Zeugen übereinstimmend bestätigt, dass sich die Beschuldigte zur Tatzeit beim Abendessen anlässlich einer Hochzeitsfeier befunden hat und wurde auch in der handschriftlichen Aufstellung über die durchgeführte Lasermessung die Ziffer 5 im Kennzeichen des Fahrzeuges der Berufungswerberin überschrieben bzw ausgeb... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommen als Lenker eines Fahrzeuges, welcher die höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten hat, mehrere Personen in Frage und werden diese vom Beschuldigten als Zulassungsbesitzer nicht näher konkretisiert, insbesondere nicht mit Namen und Adresse konkretisiert, so hat dieser jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes unterlassen und ist daraus der Schluss zu ziehen, dass der Berufungswerber zur Tatzeit der Lenker gewesen ist. Schlagworte Mitwirkung an de... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschuldigten folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen: ?Tatzeit: 11.12.2003 von 00.56 - 00.58 Uhr Tatort: Innsbruck auf Höhe der Kreuzung Andechsstraße?Amraserstraße (Übertretung 1) Innsbruck auf Höhe der Kreuzung Grabenweg ? Bleichenweg nach links i.d. Bleichenweg (Übertretung 2) Innsbruck auf Höhe der Amraserstraße 1 (Übertretung 3) Innsbruck auf Höhe des Grabenweg in Fahrtrichtung Westen (Übertretung 4) Fahrzeug: Personenk... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schwaz vom 29.01.2004, Zl VK-6216-2003, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Tatzeit: 13.04.2003, gegen 02.11 Uhr Tatort: Gemeindegebiet Schwaz, auf der Gemeindestraße ?F.-Straße?, Höhe HNr XY Fahrzeug: PKW, Marke VW Golf, Kennzeichen XY (A) 1. Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 17.06.2004, Zl VK-9068-2003, wurde Herrn A. E., D-E., im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe am 27.10.2003 um 10.26 Uhr mit dem Personenkraftwagen, Kennzeichen XY, auf der B 171 bei Strkm 51.500 in Fahrtrichtung Westen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten. Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 20 Abs 2 StVO 1960 verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß §... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist wegen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet: "Sie haben am 18.1.2002 um 20.07 Uhr in Wien, B3 in Höhe I-str. Rtg. N-brücke das Kfz mit dem Kennzeichen W-23 gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten (Messung: 67 km/h). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 20/2 StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird übe... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein als gültig geeicht geltendes Messgerät gilt als richtig und liefert (vollen) Beweis für die innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen gelegene Richtigkeit der dadurch bestimmten Größen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beweis der Unrichtigkeit eines als gültig geeicht und somit richtig geltenden Messgerätes ist zulässig, wie sich auch aus den die ?Befundprüfung" regelnden Bestimmungen des § 47 MEG ergibt. Diesen Beweis hat zu erbringen, wer sich darauf beruft. mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Geltung (Wirksamkeit) einer gültigen Eichung im Messzeitpunkt ist die Behörde im Rahmen des Vorgebrachten beweispflichtig, was eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Bestraften bei der Feststellung des Sachverhalts nicht ausschließt. mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Vermutung, das Messergebnis eines als gültig geeicht und somit richtig geltenden Geschwindigkeitsmessgeräts müsse auf einem nie 100%ig auszuschließenden Restrisiko einer Fehlmessung beruhen, reicht zum Beweis der Unrichtigkeit der betreffenden Messung nicht aus. mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt sich im Verfahren nicht, dass die gesetzliche Nacheichfrist des verwendeten geeichten Geschwindigkeitsmessgeräts bereits abgelaufen, in § 48 Abs 1 lit b ? d MEG angeführte eigenmächtige innere oder äußere Veränderungen am Gerät vorgenommen, die Überschreitung der im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Verkehrsfehlergrenzen leicht zu erkennen gewesen oder die Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen bei der Messung nicht eingehalten worden wären, gilt dieses im ... mehr lesen...
Rechtssatz: Schließt nach § 48 Abs 1 lit e MEG nur die leicht erkennbare Unrichtigkeit eines geeichten Messgerätes dessen gültige Eichung aus, kann letztere durch eine nicht leicht erkennbare Unrichtigkeit des Messgerätes nicht berührt werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Richtigkeit der durch ein Messgerät bestimmten Geschwindigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert, ist die Behörde nicht nur dafür verantwortlich, dass das Gerät gültig geeicht ist, sondern weiters auch dafür, dass die Eichung im Messzeitpunkt durch Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen gilt. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetz ist die Behörde dafür verantwortlich, dass ein von ihr bei einer straßenaufsichtsbehördlichen Kontrolle zur Bestimmung der Geschwindigkeit eines Verkehrsteilnehmers verwendetes Messgerät geeicht ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte kommt seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 25 Abs 1 VStG nicht nach, wenn er zur Untermauerung seines Standpunktes keine weiteren Beweismittel vorlegt und auch nicht darlegen kann, wer sonst als Täter einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Frage kommt. Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten/der Partei im Strafverfahren erfordert es, dass diese(r) seine/ihre Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Durchfahren einer Wegstrecke von 500 m mit drei verschieden definierten Beschränkungsbereichen mit überhöhter Geschwindigkeit ist nur als eine Tathandlung zu bestrafen. mehr lesen...
Rechtssatz: Für eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO kommt als Tatort niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte Fahrtstrecke in Betracht. Die von der Erstinstanz gewählte Formulierung ?... auf Höhe des Baukilometers 279,100..." steht mit dem Gebot des § 44a Z 1 VStG nicht in Einklang und stellt somit auch keine Verfolgungshandlung iS des § 32 Abs 2 VStG dar. Somit ist zufolge der mangelhaften Umschreibung der als er erwiesen angenommenen Tat Verfolgungsve... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Behörde dem Beschuldigten nach Erteilung einer unvollständigen Lenkerauskunft eine Aufforderung zur Rechtfertigung wegen einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäß § 20 Abs 2 StVO übermittelt und hat der Beschuldigte im Zuge dieses Verfahrens die genaue Adresse des Lenkers mitgeteilt, so befreit ihn dies nicht, da die Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG binnen 14 Tagen vollständig erteilt werden muss und daher das Delikt bereits vollendet ist. Verfo... mehr lesen...
Rechtssatz: Messung des Vorderfahrzeuges und darauf basierende Schätzung des im gleichen Abstand nachfahrenden Fahrzeuges: Einem Organ der Straßenaufsicht ist es zuzumuten, einen gleichbleibenden Abstand zweier Fahrzeuge zu erkennen. mehr lesen...
Rechtssatz: Es befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, um Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren erster Instanz untätig geblieben ist und erst im Berufungsverfahren das Verwaltungsverfahren als mangelhaft bekämpft (Behauptung des Beschuldigten nicht er, son... mehr lesen...
Rechtssatz: Das konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist kein Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs 2 StVO, welcher lediglich ein Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen untersagt, sodass der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend zu korrigieren ist, als das Wort ?erheblich" durch das Wort ?geringfügig (ca. 16 km/h)" zu ersetzen ist, wobei die Anfügung der Geschwindigkeitsübertretung in einem Klammerausdruck genügt. Hat der auf der li... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.10.2001, um 19.30 Uhr, Gemeinde G J, Ortsgebiet G J, Richtung U, mit dem Fahrzeug die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 20 Abs 2 StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 50,87 (15 Stunden Ersat... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine taugliche Verfolgungshandlung hat nach § 32 Abs 2 VStG eine bestimmte Person als Beschuldigten zu bezeichnen. Geht es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs 2 StVO, hat die Behörde (vor allem bei Firmenfahrzeugen) zu prüfen, ob die Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG zur Verfolgung eines bestimmten Lenkers ausreichend konkret ist (zB durch Einsichtnahme ins Firmenbuch). Die Auskunft der H. GesmbH, H. Straße 58a, B-G. umfasste mit der Lenkerangabe "Bernd H., H... mehr lesen...
Rechtssatz: In einer Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG ist zu beschreiben, welche bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung vom Fahrzeuglenker nicht angezeigt wurde und ob bzw. worin die Voraussetzungen für eine solche Anzeigepflicht bestanden haben. Eine konkrete Tatanlastung, dass die Beschuldigte die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt hat, damit sich andere Straßenbenützer darauf einstellen konnten, wurde im vorliegenden Fall innerhalb der Verj... mehr lesen...
Im angefochtenen Strafpunkt 1. des zitierten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Zell am See hat die belangte Behörde den Beschuldigten dafür bestraft, dass er als Lenker die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 58 km/h überschritten hat, und zwar am 18.8.2002, 05:45 Uhr, in Zell am See, P 311 Ortszentrum in Richtung Saalfelden, Strkm 46,5 bis 47,5, mit dem Pkw mit dem Kennzeichen ZE-329 AD. Er habe hiedurch eine Übertretung gemäß § 20 Abs 2 der Straßenv... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn in der Anzeige irrtümlich die nicht mehr gültige (nunmehr neu nummerierte) Kilometrierung verwendet wurde und innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist kein entsprechend richtiger Vorhalt stattfand (neue Nummerierung) liegt iS des § 32 Abs 2 VStG keine taugliche Verfolgungshandlung vor. Schlagworte § 20 Abs 2 StVO; Tatort; taugliche Verfolgungshandlung mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 25.03.2000 um 14.31 Uhr im Gemeindegebiet Pflach auf der B179, bei Strkm 42,662 den PKW HG-XY (D) gelenkt 1. und die auf Freilandstraßen gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten. 2. und dabei den Zulassungsschein nicht mitgeführt. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach 1) § 20 Abs 2 StVO und 2) § 102 Abs 5 lit b KFG begangen und wurd... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 22.10.2001 um 08:48 Uhr in Lend, B 311 in Fahrtrichtung St. Johann i.Pg., von Strkm 24,1 bis 21,6 den PKW mit dem Kennzeichen W-13438 L (A) gelenkt. 1. Sie habe die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden. 2. Obwohl des die Verkehrssicherheit erfordert habe, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ermittlung von Geschwindigkeiten durch Nachfahren mit einem Gendarmeriedienstfahrzeug und Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Voraussetzung ist dabei, dass das Nachfahren über eine Strecke und eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung derselben Geschwindigkeit wie des beobachteten Fahrzeuges zu prüfe... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (4.6.1991, Slg Nr. 13451 A) ergibt sich, dass die Behörde auf Grund der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung, wenn es zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist, zumindest versuchen muss, mit dem der Anschrift nach bekannten Zeugen in Verbindung zu treten. Dieses "Inverbindungtreten" werde regelmäßig dadurch zu geschehen haben, dass die Behörde an die namhaft gemachte, im Ausland lebende Person ein Schreiben mit dem Ersuche... mehr lesen...