Kommen als Lenker eines Fahrzeuges, welcher die höchstzulässige Geschwindigkeit
überschritten hat, mehrere Personen in Frage und werden diese vom Beschuldigten als Zulassungsbesitzer nicht näher konkretisiert, insbesondere nicht mit Namen und Adresse konkretisiert, so hat dieser jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes unterlassen und ist daraus der Schluss zu ziehen, dass der Berufungswerber zur Tatzeit der Lenker gewesen ist.