TE UVS Tirol 2004/11/12 2004/23/168-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn M. B., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.07.2004, Zl VK-11995-2004, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit den §§ 24, 51, 54 und 54c VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschuldigten folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 11.12.2003 von 00.56 - 00.58 Uhr

Tatort: Innsbruck auf Höhe der Kreuzung Andechsstraße?Amraserstraße (Übertretung 1) Innsbruck auf Höhe der Kreuzung Grabenweg ? Bleichenweg nach links i.d. Bleichenweg (Übertretung 2) Innsbruck auf Höhe der Amraserstraße 1 (Übertretung 3) Innsbruck auf Höhe des Grabenweg in Fahrtrichtung Westen (Übertretung 4) Fahrzeug:

Personenkraftwagen, XY

 

1. Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

2. Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht rechtzeitig angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

3.

Sie haben auf einem Schutzweg gehalten.

4.

Sie haben als Lenker des Fahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen ist, da Sie den Motor aufheulen ließen.

 

Dadurch habe der Berufungswerber zu Spruchpunkt 1) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO, zu Spruchpunkt 2) gemäß § 11 Abs 2 StVO, zu Spruchpunkt 3) gemäß § 24 Abs 1 lit c StVO, zu Spruchpunkt 4) gemäß § 102 Abs 4 KFG begangen und wurde über ihn zu Spruchpunkt 1) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und zu den Spruchpunkt 2) und 3) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von je Euro 36,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) sowie zu Spruchpunkt 4) gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 36,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und führte der Berufungswerber aus, dass er um Wiederholungen zu vermeiden auf seinen Einspruch sowie auf sämtliche Angaben, die im Ermittlungsverfahren gemacht wurden, verweise.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

Dieser Berufung kommt unabhängig vom Vorbringen des Berufungswerbers Berechtigung zu.

 

Dem gegenständlichen Strafverfahren liegt eine Anzeige der Bundspolizeidirektion vom 13.12.2003 zugrunde, wonach der Berufungswerber im Verdacht steht, am 11.12.2003 von 00.56 Uhr den PKW, den Grabenweg in 6020 Innsbruck mit lauf aufheulendem Motor in westliche Richtung befahren zu haben. Weiters sei der Berufungswerber auf Höhe der Kreuzung Grabenweg-Bleichenweg links in den Bleichenweg eingebogen, ohne diesen Abbiegevorgang durch ein rechtzeitiges Blinksignal anzuzeigen. Nach Passieren der Kreuzung Andechstraße ? Amraserseestraße sei durch Nachfahren mit gleich bleibendem Abstand eine Geschwindigkeit von 85 km/h festgestellt worden, wobei lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt ist. Nach Aufforderung des Berufungswerbers, an geeigneter Stelle anzuhalten, habe dieser sein Fahrzeug auf einem Schutzweg angehalten.

 

Daraufhin erging eine Strafverfügung vom 26.04.2004, wogegen der Beschuldigte fristgerecht einen begründeten Einspruch erhob und im Wesentlichen ausführte, dass er aus der Tiefgarage der Diskothek ?Nachtschicht? gefahren sei und auf Höhe des Lokals ?Sagenhaft? im Rückspiegel ein Polizeifahrzeug wahrgenommen habe, welches ihm hinterher fuhr. Er habe bei jeder Änderung seiner Fahrtrichtung den Blinker verwendet und habe seine Geschwindigkeit ziemlich genau 50 km/h betragen. Sodann sei er von der Polizeistreife überholt worden und habe der Beamte ihn an der nächsten roten Ampel nach rechts hinaus geleitet. Das Polizeifahrzeug sei vom Beamten gleich nach dem Zebrastreifen abgestellt worden und habe der Beamte ihn auf den Platz hinter seinem Fahrzeug, also auf den Zebrastreifen, gewunken. Nach einer Fahrzeug- und Personenkontrolle habe ihm der Beamte sodann mitgeteilt, dass er mit 80 km/h vor ihm gefahren sei.

 

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erging das angefochtene Straferkenntnis.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Der Berufung kommt unabhängig vom Vorbringen des Berufungswerbers aus folgenden Gründen Berechtigung zu:

 

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Nach dem Absatz 2 dieser Gesetzesstelle beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sechs Monate.

 

Nach § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung, udgl) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Eine geeignete Verfolgungshandlung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ua nur dann vor, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Das bedeutet, dass die Umschreibung der verfolgten Tat denselben Kriterien zu entsprechen hat, wie sie vom Verwaltungsgerichtshof für die Umschreibung der Tat in einem Straferkenntnis entwickelt wurden.

 

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet (ua) die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und dass die Identität der Tat - zB nach Ort und Zeit - unverwechselbar feststeht.

 

Dieser letzten Forderung ist nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung (Tatort, Tatzeit und Handlung) vorgeworfen wird, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

In der Strafverfügung vom 26.04.2004 wurde als Tatort für die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem KFG wie folgt angeführt: ?Gemeinde Innsbruck, auf der Strecke Grabenweg, Bleichenweg, Amrasersee-Straße, Amraser Straße?. Eine Konkretisierung bzw Aufteilung der Tatorte auf die einzelnen Verwaltungsübertretungen erfolgte erst im angefochtenen Straferkenntnis vom 21.07.2004.

 

Nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Ein solcher Umstand ist die Verfolgungsverjährung.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde am 11.12.2003 begangen. Die Verjährungsfrist von sechs Monaten endete somit am 11.06.2004. Innerhalb dieser Frist wurde dem Berufungswerber gegenüber keine taugliche Verfolgungshandlung hinsichtlich der Tatorte der jeweiligen Übertretung gesetzt, weshalb aufgrund der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung das Verfahren einzustellen war.

Schlagworte
Strafverfügung, Tatort, angeführt, Konkretisierung, erfolgte, erst, Straferkenntnis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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