RS UVS Wien 2004/08/31 03/P/34/9120/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Die bloße Vermutung, das Messergebnis eines als gültig geeicht und somit richtig geltenden Geschwindigkeitsmessgeräts müsse auf einem nie 100%ig auszuschließenden Restrisiko einer Fehlmessung beruhen, reicht zum Beweis der Unrichtigkeit der betreffenden Messung nicht aus.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten