RS UVS Wien 2004/08/31 03/P/34/9120/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2004
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Rechtssatz

Ein als gültig geeicht geltendes Messgerät gilt als richtig und liefert

(vollen) Beweis für die innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen gelegene Richtigkeit der dadurch bestimmten Größen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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