Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Berufung des Herrn S. M., G., XY, (im Weiteren kurz Berufungswerber genannt), vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. A. S., XY-Straße, I., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schwaz vom 29.01.2004, Zl VK-6216-2003, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung zu allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der ursprünglich verhängten Strafe in Höhe von Euro 1.731,00, sohin zusammen Euro 346,20, zu bezahlen.
Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schwaz vom 29.01.2004, Zl VK-6216-2003, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt:
?Tatzeit: 13.04.2003, gegen 02.11 Uhr
Tatort: Gemeindegebiet Schwaz, auf der Gemeindestraße ?F.-Straße?,
Höhe HNr XY
Fahrzeug: PKW, Marke VW Golf, Kennzeichen XY (A)
1. Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten. Sie haben die Fahrt nach links in Richtung H.-Straße fortgesetzt.
2. Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung möglich gewesen wäre. Sie waren mit der ganzen Fahrzeugbreite auf der linken Straßenseite unterwegs.
3. Sie haben auf Höhe H.-Straße HNr XY als Lenker eines Fahrzeuges vor der Kreuzung mit dem Vorschriftszeichen ?Halt? nicht an der Haltelinie angehalten, sondern überfuhren die dortige Haltelinie mit unverminderter Geschwindigkeit.
4. Sie haben auf Höhe der Kreuzung E.-K.-Straße/L.-Straße als Lenker eines Fahrzeuges der durch deutlich sichtbare Zeichen mittel Blaulicht und Folgetonhorn gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht keine Folge geleistet. Sie beschleunigten in weiterer Folge Ihre Fahrgeschwindigkeit.
5. Im Bereich ab der Kreuzung mit der E.-K.-Straße haben Sie als Lenker eines Fahrzeuges die auf der L.-Straße Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erheblich überschritten.
6. Sie haben bei der Kreuzung L.-Straße/F.-Siedlung als Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen/den durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen/den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung angepasst, weil Sie trotz der ungünstigen Sichtverhältnisse, eines vorhandenen Schutzweges im Kreuzungsbereich und den gut sichtbar aufgestellten Verkehrszeichen ?Vorrang geben? mit unverminderter/erhöhter Geschwindigkeit in die Gemeindestraße einfuhren, und die Fahrt in Richtung D.-Straße fortsetzten.
7. Bei diesem Einbiegevorgang haben Sie als Lenker eines Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung möglich gewesen wäre. Sie fuhren mit der gesamten Fahrzeugbreite auf der Gegenspur.
8. Beim Einbiegevorgang von der Dr. D.-Straße auf die Südtiroler Straße haben Sie als Lenker eines Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung möglich gewesen wäre. Sie waren mit Ihrem Fahrzeug aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn (linken Straßenseite) unterwegs.
9. Sie haben im Kreuzungsbereich S. Straße/B-171 Tiroler Straße als Lenker eines Fahrzeuges vor der Kreuzung mit dem Vorschriftszeichen ?Halt? nicht an der Haltelinie angehalten, sondern fuhren mit unverminderter Geschwindigkeit in die B-171 Tiroler Straße ein.
10. Sie haben auf Höhe Strkm 48,4 der B-171 Tiroler Straße als Lenker eines Fahrzeuges im Zuge eines Überholvorganges die Sperrfläche verbotenerweise überfahren.
11. In weiterer Folge haben Sie Ihre Fahrgeschwindigkeit stark erhöht, und haben zwischen Strkm 48.25 und Strkm 46.830 der B-171 Tiroler Straße die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erheblich, zumindest um 51 km/h überschritten.
12. Ab dem Strkm 46,00 haben Sie in Richtung Osten fahrend die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich, zumindest um 51 km/h überschritten. Der nachfahrenden Gendarmeriepatrouille war es trotz gefahrener Geschwindigkeit von 175 km/h nicht möglich den Abstand zu Ihren Fahrzeug zu verringern.
13. Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht binnen einer Woche die Änderung eines Umstandes, durch den eine behördliche Eintragung im Zulassungsschein berührt wird, nämlich die Verlegung Ihres Hauptwohnsitzes, der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1)
§ 11 Abs 2 1 Satz StVO
2)
§ 7 Abs 1 1 Satz StVO
3)
4)
§ 97 Abs 5 StVO iVm § 99 Abs 3 lit j StVO
5)
6)
§ 20 Abs 1 1 Satz StVO
7)
§ 7 Abs 1 1 Satz StVO
8)
§ 7 Abs 1 1 Satz StVO
9)
10)
11)
12)
13)
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von, gemäß
1.
Euro 21,00, 12 Stunden, § 99 Abs 3
2.
Euro 50,00, 1 Tag, § 99 Abs 3
3.
Euro 150,00, 2 Tage, § 99 Abs 3
4.
Euro 150,00, 2 Tage, § 99 Abs 3 lit j
5.
Euro 100,00, 1 Tag, § 99 Abs 3
6.
Euro 150,00, 2 Tage, § 99 Abs 3
7.
Euro 100,00, 1 Tag, § 99 Abs 3
8.
Euro 100,00, 1 Tag, § 99 Abs 3
9.
Euro 250,00, 3 Tage, § 99 Abs 3
10.
Euro 80,00, 1 Tag, § 99 Abs 3
11.
Euro 300,00, 3 Tage, § 99 Abs 3
12.
Euro 200,00, 2 Tage, § 99 Abs 3
13.
Euro 80,00, 1 Tag, § 134 Abs 1
Gegen das Straferkenntnis vom 29.01.2004 wurde Berufung erhoben und die Verfahrenseinstellung begehrt.
Am 09.11.2004 wurde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol die Sache öffentlich und mündlich verhandelt. Der Berufungswerber rechtfertigte sich im Wesentlichen damit, dass er sein Fahrzeug der Marke Golf VR6 mit dem polizeilichen Kennzeichen XY zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe.
Er habe sein Fahrzeug in Schwaz vor dem Lokal bei der A.-Tankstelle unversperrt abgestellt gehabt, wobei er den Schlüssel stecken ließ. Eine dritte ? ihm nicht bekannte ? Person muss daher sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt haben. Bemerkenswerterweise hat der Berufungswerber jedoch zugestanden, an seinem Auto keinerlei Veränderungen festgestellt zu haben, weder sei der Sitz verstellt gewesen, noch konnte er andere Feststellungen machen, die darauf hin gedeutet hätten, dass sein Fahrzeug überhaupt gelenkt worden sei.
Einvernommen wurde weiters die Lebensgefährtin des Berufungswerbers, Frau M. K., als Zeugin, die jedoch zum Tathergang keine Angaben machen konnte, ebenso wenig konnte sie sich erinnern, ob der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt in ihrem Lokal in der A.-Tankstelle anwesend war oder nicht bzw ob der Berufungswerber das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hatte.
Einvernommen wurde Herr KI J.H. vom Gendarmerieposten Schwaz als Zeuge. Herr KI J. H. führte im Wesentlichen aus, dass er in der Nacht vom 12. auf den 13.04.2003 als Beifahrer der Zweierstreife mit Herrn RI N. unterwegs gewesen sei. Die in der Anzeige angeführten Verwaltungsübertretungen habe er persönlich festgestellt. Eine Anhaltung sei nicht möglich gewesen, weil das Fahrzeug des Berufungswerbers eben nicht angehalten worden sei. Die Gendarmerie sei mit Blaulicht und Folgeton hinter dem Pkw des Berufungswerbers hergefahren und habe versucht, dieses Fahrzeug zum Zwecke der Anhaltung zu überholen und habe auch mit der Lichthupe geblinkt. Auf all diese Zeichen sei nicht reagiert worden. Der Pkw sei derart rücksichtslos gelenkt worden, dass die Gendarmerie gar keine Chance gehabt hätte, den Pkw einzuholen. Als der Pkw des Berufungswerbers sodann auf die Bundesstraße gelenkt wurde, sei der Pkw des Berufungswerbers dem Gendarmeriefahrzeug einfach motorisch überlegen gewesen und die Gendarmerie konnte dieses Fahrzeug nicht mehr einholen. Das Gendarmeriefahrzeug konnte lediglich bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von ca 170 km/h dem Fahrzeug des Berufungswerbers folgen. Das Fahrzeug des Berufungswerbers sei aber immer noch schneller gewesen.
Im Ortsbereich von Schwaz sei das Gendarmeriefahrzeug immer etwa 5 bis 10 m unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers gelenkt worden. Im Ortsgebiet seien jedenfalls erhebliche Geschwindigkeitsübertretungen mehrfach festgestellt worden. Der Zeuge KI J. H. konnte laut eigenen Angaben den Berufungswerber nicht als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XY erkennen.
Weiters einvernommen wurde Herr RI S. N. vom Gendarmerieposten Schwaz als Zeuge. Er bestätigte im Wesentlichen die Aussage seines Kollegen KI J. H., mit der er auf Zweierstreife zum Tatzeitpunkt unterwegs war. Der Zeuge RI S. N. gab sodann weiters an, zu glauben, den Berufungswerber erkannt zu haben. Der weiße Golf mit dem Kennzeichen XY sei ihm von früheren privaten Beobachtungen her bekannt, ebenfalls der Berufungswerber ? zumindest vom Gesicht bzw von der Statur her. Der Zeuge beschrieb den Berufungswerber als groß gewachsen, kräftig (bullig), mit kurzen Haaren. Eben jene Person ? also den Berufungswerber ? habe der Zeuge RI N. zum Vorfallszeitpunkt hinter dem Steuer des weißen Golfs ausmachen können. Der Golf sei genau im rechten Winkel durch den Scheinwerferkegel des Gendarmeriefahrzeuges gefahren. Der Zeuge gab an, mittlerweile für Autos und deren Lenker einen Blick zu haben, dies aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung. Er habe den Berufungswerber als Lenker erkannt.
Ergänzend befragt gab der Berufungswerber zu Spruchpunkt 13 des angefochtenen Straferkenntnisses an, dass er nicht gewusst habe, dass man jeden Wohnsitzwechsel im Zulassungsschein eintragen lassen müsse. Er sei der Meinung gewesen, man müsste nur einen Wohnsitzwechsel von einem Bezirk in einen anderen Bezirk eintragen lassen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zl uvs-2004/21/016, in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Zl VK-6216-2003, und insbesondere auch durch öffentlichen mündlichen Verhandlung der Angelegenheit am 09.11.2004. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Akt des Bezirksgerichtes Schwaz, Aktenzahl 3 U 15/04d. Beim Bezirksgericht Schwaz ist gegen den Berufungswerber ein Strafverfahren wegen Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB anhängig, weil aufgrund seiner Angaben im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren der Verdacht besteht, dass er unrichtige Angaben hinsichtlich einer unbefugten Inbetriebnahme seines Fahrzeuges durch eine dritte Person macht.
Das Verfahren vor dem Bezirksgericht Schwaz ist bis zum Abschluss des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens unterbrochen.
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse wird erwogen wie folgt:
Die im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen (Spruchpunkt 1. bis 12.) wurden von einer motorisierten Zweierstreife des Gendarmerieposten Schwaz festgestellt. Zwischen der Gendarmerie und dem Fahrzeug des Berufungswerbers hat sich im Ortsgebiet von Schwaz eine regelrechte Verfolgungsjagd abgespielt. Während dieser Verfolgungsjagd konnten sämtliche Verwaltungsübertretungen der Spruchpunkte 1. bis 12. an Ort und Stelle festgestellt werden. Es besteht überhaupt kein Zweifel, an der Richtigkeit der Angaben in der Anzeige, was die Verwaltungsübertretungen anbelangt. Zu den Verwaltungsübertretungen konnte der Berufungswerber aufgrund der von ihm eingenommenen Verteidigungslinie naturgemäß keine Angaben machen. Die dennoch in den Schriftsätzen des Rechtsvertreters des Berufungswerbers erhobenen Bedenken hinsichtlich der Feststellung der Verwaltungsübertretungen sind unerheblich. Selbstverständlich ist es den geschulten Organen der Straßenaufsicht möglich, durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug auch mit einem nicht geeichten Tachometer erhebliche Geschwindigkeitsübertretungen festzustellen. Unwiderlegbar haben die Gendarmen ausgeführt, in einem gleich bleibenden Abstand von einigen Metern hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers hergefahren zu sein. Durch einfaches Ablesen des Tachometers konnten die erheblichen mehrfachen Geschwindigkeitsübertretungen festgestellt werden. Von einem fortgesetzten Delikt kann nicht die Rede sein.
Die erkennende Behörde hegt auch gar keinen Zweifel daran, dass der Berufungswerber selbst Lenker seines Pkws der Marke Golf VR6 mit dem Kennzeichen XY gewesen ist. Bekanntermaßen handelt es sich bei diesem Fahrzeug um ein sehr leistungsstarkes, sportlich motorisiertes Auto. Bei der von der Gendarmerie Schwaz geschilderten Verfolgungsjagd im engen Straßengewirr von Schwaz ist es auszuschließen, dass eine dritte, nicht mit diesem Fahrzeug vertraute Person in der Lage gewesen wäre, dieses Fahrzeug unfallfrei zu lenken. Was jedoch viel schwerer wiegt, ist die Aussage des Zeugen RI N., wonach er den Berufungswerber erkannt habe; dies nicht zuletzt deshalb, weil ihm der Berufungswerber, dessen Fahrzeug und insbesondere auch dessen auffälliger Fahrstil, schon früher mehrfach ausgefallen war. Es ist daher auf jeden Fall davon auszugehen, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug selbst gelenkt hat. Seine Rechtsfertigung, wonach eine dritte, ihm unbekannte Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, ist als reine Schutzbehauptung, die durch nichts bewiesen werden konnte, zu werten. Die Ausführungen des Berufungswerbers zu einem dritten, ihm unbekannten Lenker, sind lebensfremd und vollkommen unglaubhaft.
Was nunmehr Spruchpunkt 13. des angefochtenen Straferkenntnisses ? Unterlassung der behördlichen Eintragung einer Wohnsitzverlegung im Zulassungsschein ? anbelangt, so ist hiezu auszuführen, dass sich der Berufungswerber in seiner Verteidigung auch in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 09.11.2004 auf einen Rechtsirrtum beruft, der keinesfalls schuldbefreiend wirken kann. Auch diesbezüglich ist daher der Berufungswerber zu Recht bestraft worden.
Insgesamt ist festzuhalten, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht unwiderlegbar zu vertreten hat. Auch subjektiv ist dem Berufungswerber das ihm vorgeworfene Verhalten zuzurechnen. Sämtliche Verwaltungsübertretungen stellen sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs 1 VStG dar. Zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Bei solchen Ungehorsamsdelikten besteht nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht. Insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden. Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen, die Richtigkeit seiner Behauptungen unter Beweis zu stellen bzw ist es ihm nicht gelungen, die Richtigkeit der Angaben der Beamten des Gendarmerieposten Schwaz in der Anzeige zu erschüttern.
Als Verschuldensgrad ist daher dem Berufungswerber zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Berufungswerber ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Mildernde Umstände sind keine hervorgekommen. Erschwerend wirkt sich die Vielzahl der vom Berufungswerber zu vertretenden Verwaltungsübertretungen aus. Das Fahrverhalten des Berufungswerbers während der Verfolgungsjagd durch die Straßen von Schwaz und anschließend auf der Freilandstraße kann nur als besonders rücksichtslos bezeichnet werden. Das Verschulden des Berufungswerbers wiegt schwer.
Es liegt auf der Hand, dass der Berufungswerber während der Verfolgungsjagd nicht nur sein eigenes Leben, sondern auch das der verfolgenden Gendarmeriebeamten und womöglich auch dritter Personen extrem gefährdet hat. Mit der Straßenverkehrsordnung und dem Rechtsstaat ganz allgemein scheint der Berufungswerber ganz offensichtlich auf Kriegsfuß zu stehen.
Unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmen sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafbemessungsgründe, erscheinen die über den Berufungswerbers jeweils verhängten Geldstrafen, welche ohnehin im unteren Bereich angesiedelt sind, auf jeden Fall schuld- und tatangemessen und war deren Verhängung in dieser Höhe aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Berufungswerber künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Die vom Berufungswerber in der Verhandlung am 09.11.2004 geschilderten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war ebenfalls nicht geeignet, eine Strafherabsetzung herbeizuführen, dies insbesondere im Hinblick auf die besonders rücksichtslose Begehungsweise der von ihm zu vertretenden Vergehen. In der Verhandlung am 09.11.2004 hat der Berufungswerber angegeben, saisonalbedingt Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 600,00 monatlich zu beziehen. Ansonsten beziehe er am Bau Euro 1.000,00 monatlich, Vermögen besitze er keines, Pkw besitze er ebenfalls keinen. Er sei unterhaltspflichtig für ein 8-jähriges Kind und habe private Darlehensverpflichtungen in der Höhe von derzeit monatlich ca Euro 450,00. Er lebe im elterlichen Haushalt bei seinem Vater.
Die erkennende Behörde ist jedoch der Ansicht, das der Berufungswerber auch in Anbetracht seiner eher bescheidenen Einkommensverhältnisse unbedingt in der von der Erstbehörde bemessenen Höhe zu bestrafen ist, um sowohl ihn als auch Dritte in Zukunft von ähnlichen Verhaltensweisen abzuhalten.
Eine Strafherabsetzung käme geradezu einer Einladung zur Begehung weiterer ähnlicher Straftaten gleich.
Der Kostenspruch stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.