RS UVS Wien 2004/08/31 03/P/34/9120/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetz ist die Behörde dafür verantwortlich, dass ein von ihr bei einer straßenaufsichtsbehördlichen Kontrolle zur Bestimmung der Geschwindigkeit eines Verkehrsteilnehmers verwendetes Messgerät geeicht ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten