Der Beschuldigte kommt seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 25 Abs 1 VStG nicht nach, wenn er zur Untermauerung seines Standpunktes keine weiteren Beweismittel vorlegt und auch nicht darlegen kann, wer sonst als Täter einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Frage kommt. Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten/der Partei im Strafverfahren erfordert es, dass diese(r) seine/ihre Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegen zu setzen und entsprechende Beweise anzubieten.