Wird der Beschuldigten mit Straferkenntnis vorgeworfen, als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, wurde jedoch durch Zeugen übereinstimmend bestätigt, dass sich die Beschuldigte zur Tatzeit beim Abendessen anlässlich einer Hochzeitsfeier befunden hat und wurde auch in der handschriftlichen Aufstellung über die durchgeführte Lasermessung die Ziffer 5 im Kennzeichen des Fahrzeuges der Berufungswerberin überschrieben bzw ausgebessert und konnten auch die erhebenden Beamten den Lenker/die Lenkerin des Fahrzeuges nicht erkennen, so ist der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)