Für eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO kommt als Tatort niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte Fahrtstrecke in Betracht. Die von der Erstinstanz gewählte Formulierung ?... auf Höhe des Baukilometers 279,100..." steht mit dem Gebot des § 44a Z 1 VStG nicht in Einklang und stellt somit auch keine Verfolgungshandlung iS des § 32 Abs 2 VStG dar. Somit ist zufolge der mangelhaften Umschreibung der als er erwiesen angenommenen Tat Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG eingetreten . Weiters wurde dem Berufungswerber angelastet, auf Höhe des Baukilometers 279,100 zu einer bestimmten Tatzeit den Fahrstreifenwechsel vom zweiten auf den ersten und anschließend wieder auf den zweiten Fahrstreifen nicht angezeigt zu haben, es wurde ihm allerdings nicht angelastet, dass sich durch sein Fahrverhalten andere Straßenbenützer ? wie beispielsweise die Meldungsleger ? auf den angezeigten Vorgang nicht einstellen konnten. Da es sich dabei aber um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 2 StVO handelt, war der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
(Einstellung des Verfahrens)