Eine taugliche Verfolgungshandlung hat nach § 32 Abs 2 VStG eine bestimmte Person als Beschuldigten zu bezeichnen. Geht es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs 2 StVO, hat die Behörde (vor allem bei Firmenfahrzeugen) zu prüfen, ob die Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG zur Verfolgung eines bestimmten Lenkers ausreichend konkret ist (zB durch Einsichtnahme ins Firmenbuch). Die Auskunft der H. GesmbH, H. Straße 58a, B-G. umfasste mit der Lenkerangabe "Bernd H., H. Straße 58a, B-G." Vater und Sohn gleichen Namens, die sich an der genannten Firmenanschrift regelmäßig aufhielten; das unterscheidende Geburtsdatum war nicht angeführt. Diese unbestimmte Bezeichnung wurde in sämtlichen Verfolgungshandlungen nach § 20 Abs 2 StVO übernommen, wobei auch aus
den Rückscheinen nicht ersichtlich war, welche der beiden Personen die Verfolgungshandlungen entgegen genommen hatte (und dadurch zum Beschuldigten wurde). So erging die Strafverfügung an Bernd H. , worauf der Rechtsvertreter den Einspruch "namens des Betroffenen" erhob und in der Berufung gegen das Straferkenntnis einwendete, dass an der genannten Firmenanschrift Bernd H. jun. und sen. tätig seien. Dem Ersuchen um Klärung, an wen die Strafverfügung ausgefolgt worden war, wurde auch vom Postamt nicht entsprochen. Daher konnte der UVS nicht feststellen, welche Person innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist als Beschuldigter und Lenker verfolgt wurde, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Die unterschiedlichen Wohnsitze der beiden Personen änderten daran nichts, da sich die Verfolgungshandlungen nur auf die Abgabestelle am Arbeitsplatz bezogen. Dasselbe gilt für die ebenfalls erst im Berufungsverfahren ermittelte Tatsache, dass Geschäftsführer jener Gesellschaft, die die Lenkerauskunft erteilte, Herr Bernd H. jun. gewesen war.