Ergibt sich im Verfahren nicht, dass die gesetzliche Nacheichfrist des verwendeten geeichten Geschwindigkeitsmessgeräts bereits abgelaufen, in § 48 Abs 1 lit b ? d MEG angeführte eigenmächtige innere oder äußere Veränderungen am Gerät vorgenommen, die Überschreitung der im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Verkehrsfehlergrenzen leicht zu erkennen gewesen oder die Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen bei der Messung nicht eingehalten worden wären, gilt dieses im Tatzeitpunkt als gültig geeicht und somit richtig.