TE UVS Salzburg 2003/04/24 3/13313/5-2003br

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmitglied Dr. Peter Brauhart über die Berufung von Herrn Michael G in S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. M in S, gegen Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 24.9.2002, Zahl 30606/369-8512-2002, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, Spruchteil 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Im angefochtenen Strafpunkt 1. des zitierten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Zell am See hat die belangte Behörde den Beschuldigten dafür bestraft, dass er als Lenker die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 58 km/h überschritten hat, und zwar am 18.8.2002, 05:45 Uhr, in Zell am See, P 311 Ortszentrum in Richtung Saalfelden, Strkm 46,5 bis 47,5, mit dem Pkw mit dem Kennzeichen ZE-329 AD.

 

Er habe hiedurch eine Übertretung gemäß § 20 Abs 2 der Straßenverkehrsordnung begangen und wurde deshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von ? 610 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

 

In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Berufung wandte sich der Beschuldigte nur mehr gegen Punkt 1. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Vorwurf, dass der Beschuldigte mit 108 km/h im Ortsgebiet gefahren sei, sei falsch. Er sei tatsächlich maximal 70-75 km/h gefahren. Es werde bestritten, dass das Gendarmeriefahrzeug einen Kilometer hinter dem Beschuldigten im gleichbleibenden Abstand nachgefahren sei. Die Gendarmerie habe auf den Beschuldigten aufgeschlossen und daher eine größere Geschwindigkeit eingehalten, als der Beschuldigte.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung Folgendes erwogen:

 

Dem gegenständlichen Straferkenntnis liegt die Anzeige des Gendarmeriepostens Zell am See vom 18. August 2002, GZP 2391/02- Hri, zugrunde. In dieser Anzeige wurde festgehalten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug im Ortsgebiet von Zell am See (50 km/h-Be-schränkung) ab ca. Strkm 46,5 bis ca. Strkm 47,0 auf eine Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h beschleunigt hätte. Anschließend habe er weiter bis Strkm ca. 47,5 auf eine Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h beschleunigt. Bei Strkm 47,5 hätten die Beamten das Blaulicht eingeschaltet und die Lichthupe betätigt, worauf der Beschuldigte sofort seine Geschwindigkeit verringert habe und bei Strkm 47,8 (Bushaltestelle Einöd) angehalten habe.

 

In der Folge dieser Anzeige wurde der Beschuldigte dann mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20.8.2002 aufgefordert, sich zu dieser Übertretung zu rechtfertigen, wobei die Angabe des Tatorts lautete: ?Zell am See, P 311 Ortszentrum in Richtung Saalfelden, Strkm 46,5 bis 47,5?.

 

In weiterer Folge wurde dann das nunmehr in Punkt 1. angefochtene Straferkenntnis vom 24.9.2002 erlassen, wobei hinsichtlich des Tatortes wieder Strkm 46,5 bis 47,5 angegeben wurde.

 

Im Zuge der Nachforschungen im Berufungsverfahren ergab sich dann jedoch, dass in der Anzeige vom Meldungsleger irrtümlich die nicht mehr gültigen Straßenkilometer-Angaben verwendet wurden. Diese Angaben seien (irrtümlich) bei der Erstellung des Straferkenntnisses übernommen worden. Tatsächlich laute die richtige Bezeichnung der Straßenkilometer ?ca. Strkm 2,5 bis ca. 3,5?.

 

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Diesem Erfordernis wird jedoch im vorliegenden Fall nicht entsprochen:

 

Durch die irrtümlich von der Behörde erster Instanz aus der Anzeige entnommene, nicht mehr in Geltung stehende Kilometrierung wurde dem Beschuldigten schlichtweg ein falscher Tatort insoferne zur Last gelegt, als es diese so gar nicht mehr gibt. Nachdem nunmehr eine neu bezeichnete, anders lautende Kilometrierung angebracht wurde, hätte dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist in einer geeigneten Verfolgungshandlung der Tatort richtig vorgehalten werden müssen. Dadurch, dass die Behörde dem Beschuldigten einen Tatort mit nicht mehr gültiger Kilometrierung zur Last legte, war er auch nicht in die Lage versetzt, einerseits auf diesen Tatort bezogene Beweise anzubieten und war andererseits auch nicht davor rechtlich geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine entsprechende Verfolgungshandlung stattfand, war spruchgemäß zu entscheiden. Wenn in der Anzeige irrtümlich die nicht mehr gültige (nunmehr neu nummerierte) Kilometrierung verwendet wurde und innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist kein entsprechend richtiger Vorhalt stattfand (neue Nummerierung) liegt iS des § 32 Abs 2 VStG keine taugliche Verfolgungshandlung vor.

Schlagworte
§ 20 Abs 2 StVO; Tatort; taugliche Verfolgungshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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