RS UVS Salzburg 2002/11/19 3/13116/6-2002th

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Rechtssatz

Die Ermittlung von Geschwindigkeiten durch Nachfahren mit einem Gendarmeriedienstfahrzeug und Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Voraussetzung ist dabei, dass das Nachfahren über eine Strecke und eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung derselben Geschwindigkeit wie des beobachteten Fahrzeuges zu prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Die Berufungsbehörde hegt auch keine Bedenken hinsichtlich einer Geschwindigkeitsermittlung durch Vorfahren mit dem Dienstfahrzeug, um die Geschwindigkeit des nachfahrenden Fahrzeuges zu ermitteln, wenn auch hier gewährleistet ist, dass dies über eine entsprechend lange Strecke und Zeitspanne erfolgt. Im vorliegenden Fall erfolgte die Vorfahrt über mehrere Kilometer und geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Meldungsleger - ein erfahrener Beamter des Landesgendarmeriekommandos Salzburg - Verkehrsabteilung, der tagtäglich Zivilstreifen durchführt - in der Lage ist, auch im Rückspiegel einen gleich bleibenden Abstand von nachfahrenden Fahrzeugen richtig einzuschätzen.

Schlagworte
§ 20 Abs 2 StVO; Geschwindigkeitsermittlung durch Vorfahren ist zulässig, wenn gewährleistet ist, dass dies über eine entsprechend lange Strecke und Zeitspanne erfolgt; ein erfahrener Beamter der Verkehrsabteilung eines Landesgendarmeriekommandos ist in der Lage, auch im Rückspiegel einen gleich bleibenden Abstand von nachfahrenden Fahrzeugen richtig einzuschätzen.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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