Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (4.6.1991, Slg Nr. 13451 A) ergibt sich, dass die Behörde auf Grund der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung, wenn es zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist, zumindest versuchen muss, mit dem der Anschrift nach bekannten Zeugen in Verbindung zu treten. Dieses "Inverbindungtreten" werde regelmäßig dadurch zu geschehen haben, dass die Behörde an die namhaft gemachte, im Ausland lebende Person ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt, oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitpunkt geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt - zu erbringen. Verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung im oben genannten Sinn zu versuchen, wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren. Wäre der Zulassungsbesitzer dazu grundsätzlich bereit, reichen aber dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zur zweckdienlichen Ergänzung zu verhalten und darüber hinaus selbstständige Ermittlungen anzustellen. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die oben dargestellte Mitwirkungspflicht des Beschuldigten ergänzt wird, wobei die Ergänzung dieser Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen ist. Befindet sich der Beschuldigte diesbezüglich in einem begründeten Beweisnotstand, so kann dies nicht zu seinem Nachteil gelangen. (Einstellung des Verfahrens)