RS UVS Oberösterreich 2004/03/09 VwSen-109590/7/Br/Gam

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Veröffentlicht am 09.03.2004
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Rechtssatz

Messung des Vorderfahrzeuges und darauf basierende Schätzung des im gleichen Abstand nachfahrenden Fahrzeuges: Einem Organ der Straßenaufsicht ist es zuzumuten, einen gleichbleibenden Abstand zweier Fahrzeuge zu erkennen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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