TE UVS Tirol 2003/02/26 2002/13/005-7

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Berufung des Herrn F. S., vertreten durch Dr. N. N., Rechtsanwalt, G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 04.12.2001, Zl VK-800-2001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, wie folgt:

 

I.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung zu Spruchpunkt 1) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

II.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung  bezüglich Spruchpunkt 2) insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 25.03.2000 um 14.31 Uhr im Gemeindegebiet Pflach auf der B179, bei Strkm 42,662 den PKW HG-XY (D) gelenkt

 

1. und die auf Freilandstraßen gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten.

2. und dabei den Zulassungsschein nicht mitgeführt.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach 1) § 20 Abs 2 StVO und 2) § 102 Abs 5 lit b KFG begangen und wurde über ihn Geldstrafen in Höhe von 1) Euro 130,80 (Ersatzarrest 36 Stunden) und 2) Euro 29,07 (Ersatzarrest 12 Stunden), sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt.

 

Dagegen hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen hervorgebracht, dass der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, weil es an der Angabe der Fahrtrichtung mangle. Weiters seien Lasermessgeräte aufgrund der Verwendungsbestimmungen  vor Inbetriebnahme und halbstündig wiederkehrend, sowie bei jedem Standortwechsel neu zu kalibrieren. Dabei sei einerseits die Gerätefunktionskontrolle, andererseits die Nullmessung und auch die Horizontal- und Vertikaljustierung durchzuführen. Dies sei im konkreten Fall nicht eingehalten worden. Darüber hinaus sei die Messung freihändig erfolgt. Dies wie auch eine Messung mit Hilfe der angeblich dazu geeigneten Auflagefläche eines Außenspiegels würde den Anforderungen nicht entsprechen, um eine korrekte Bedienung eines stets in sensibler Form reagierenden Messgerätes zu erwirken. Weiters sei Voraussetzung für eine richtige Messung das Anvisieren einer senkrechten Fläche des zu messenden Fahrzeuges. Das konkret verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät sei daher ? da es Geschwindigkeiten von Fahrzeugen, die keine ausreichenden senkrechten Flächen aufweisen, nicht korrekt messen könne ? nicht geeignet bei sämtlichen Fahrzeugen Geschwindigkeitsmessungen vorzunehmen. Das Gerät sei in diesem Sinne als untauglich zu bezeichnen. Schließlich liege eine Fehlmessung vor, da die Einhaltung der angelasteten Geschwindigkeit wegen des starken Verkehrsaufkommens gar nicht möglich gewesen wäre. Der Tachometer des Berufungswerbers habe ca 110 km/h angezeigt, was unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um keinen geeichten Tachometer handle und der zulässigen Verkehrsfehlergrenze die Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h bestätige.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und in den Akt der Berufungsbehörde. Seiten der Berufungsbehörde wurde die Betriebsanleitung des in Rede stehenden Messgerätes sowie ein KfZ-technisches Gutachten zur Frage der Richtigkeit der erfolgten Messung und des Messergebnisses eingeholt. Im Gutachten des Sachverständigen Ing. R. R. vom 12.09.2002 wird folgendes ausgeführt:

 

?Für eine richtige Messung innerhalb der Eichtoleranzen sind folgende Punkte ein zu halten:

 

1.

Ordnungsgemäße Funktion des Gerätes;

2.

Ordnungsgemäße Bedienung des Gerätes;

 

Der Messbeamte muss dafür im Umgang mit dem Gerät geschult und mit sämtlichen Handhabungsregeln vertraut sein. Im Akt befindet sich der Nachweis der Eichung und der Kalibrierung. Der Ausführung des Berufungswerbers, dass die Nullmessung auf eine Distanz von max 100 m durchgeführt werden muss, kann nicht gefolgt werden, da diese weder in der Bedienungsanleitung noch in der Gerätezulassung nachzulesen ist. Ob vor dem Einsatz des Gerätes alle Handhabungsregeln eingehalten wurden, kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden, insofern muss den Ausführungen des Meldungslegers gefolgt werden.

Grundsätzlich ist es nicht zwingend vorgeschrieben, dass eine Messung aufgestützt oder mittels Stativ durchgeführt wird, wesentlich ist nur, dass das Gerät möglichst ruhig und ohne Schwenkbewegung gehalten wird.

Dass das Gerät untauglich (fehlerhaft) sei, da nicht allen Fahrzeugen ausreichende senkrechte Flächen vorhanden seien, kann nicht bestätigt werden. Grundsätzlich ist es erforderlich, dass die Messung an einer annähernd senkrechten Fläche durchgeführt wird, diese ist in der Regel die vordere Kennzeichentafel. Im konkreten Fall beim Audi A4 Avant, sind ansonst keine anderen Flächen zur Messung vorhanden. Da der Laserkegel bei einer Entfernung von 438 m einen Durchmesser von ca 1,3 m aufweist, wäre eine richtige Messung für einen geschulten Beamten auch frei stehend leicht möglich.?

 

Am 20.01.2003 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, zu der der Berufungswerber und der Amtssachverständige Ing. R. R. sowie die Zeugen Frau C. S., Rev.Insp. B. und Rev. Insp. F. geladen wurden. Der Berufungswerber ist trotz ausgewiesener Ladung (unentschuldigt) nicht erschienen.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige aus, dass er beim gegenständlichen Gutachten vom Gerät LTI 20.20 TS/KM-E ausgegangen sei. Beim Gerät KM-E sei die Messweite auf 500 m erweitert worden. Weiters legte der Amtssachverständige die Bedienungsanleitung bezüglich des Gerätes LTI 20.20 TS/KM-E vor und verwies auf Seite 12 ff über die Kalibrierung des Gerätes. Er erklärte, dass ?die Messung von einem neuen Aufstellungsort in horizontaler und vertikaler Richtung im Sinne Punkt F.2.7 der Zulassungsbestimmungen in der Bedienungsanleitung von Comtel nicht angeführt worden wäre. Es sei eventuell eine Anfrage beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen notwendig, um festzustellen, wie dies gemeint sei.

 

In der Folge wurde von der Berufungsbehörde eine Stellungnahme von der Fa. Teletraffic Vertriebsgesellschaft mbH und vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eingeholt.

 

Im bezughabenden Schreiben der Fa. Teletraffic Vertriebsgesellschaft mbH vom 27.01.2003 wurde ausgeführt, dass in der Anlage einen Auszug aus der Bedienungsanleitung, in dem der ?Test der Visiereinrichtung? beschrieben ist, übersendet wird. Dieser Test dient der Überprüfung, ob die Visiereinrichtung auf den gleichen Punkt zeige wie der Messstrahl. Natürlich ist für eine korrekte Messung eine Zielerfassung notwendig. Zielerfassung bedeutet, dass das Messgerät auf das zu messende Objekt (Ziel) gerichtet wird. Gerichtet wird mit der Zieleinrichtung. Diese ist mit dem Messgerät fest verbunden und wird vom BEV justiert und plombiert. Zur Frage, ist eine Messung ohne ?Überprüfung der Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung möglich??: diese Frage wäre mit ja zu beantworten, da dies dem Normalfall bei Geschwindigkeitsmessungen entspricht und eine permanente Überprüfung realitätsfremd wäre.

 

Herr Ing. S. vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen führte im Schreiben vom 24.01.2003 folgendes aus:

 

?Die Bestimmungen des Punktes 2.7 der Verwendungsbestimmungen für Geschwindigkeitsmessgeräte der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E dienen primär dazu, die Funktionstüchtigkeit des Messgerätes in nachvollziehbarer Weise zu gewährleisten. Dazu wurde eine Abfolge von Tests vorgeschrieben, die wie folgt zu verstehen ist:

 

Bei jedem Wechsel des Aufstellungsortes ist eine Überprüfung der einwandfreien Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung notwendig. Dabei ist im Sinne der Verwendungsbestimmungen nur ein tatsächlicher Ortswechsel unter Einpacken des Gerätes im Transportkoffer und Transport in einem Fahrzeug zu verstehen. Der Sinn dieser Überprüfung ist, eine allfällige Dejustierung der Visiereinrichtung als Folge von Erschütterungen feststellen zu können.

 

Im Anschluß an den Visiertest ? das bedeutet also auch nur bei Wechsel des Aufstellungsortes, ist eine Geschwindigkeitsmessung auf ein ruhendes Ziel durchzuführen. Da der Messablauf im Gerät keinen Unterschied zwischen ruhenden und bewegten Zielen kennt, wird die ?Geschwindigkeit? 0 km/h auf die selbe Art errechnet wie die Geschwindigkeit eines fahrenden Fahrzeuges, allerdings mit dem Vorteil, dass das Ergebnis im vorhinein bekannt ist. Daher ist dieser Test besonders geeignet, die Funktion des Lasergerätes zu überprüfen.

 

Zu Messbeginn und jede halbe Stunde sind der Selbsttest durch Aus- und Einschalten und der Segmenttest durch Drücken des Test-Knopfes durchzuführen. In beiden Fällen müssen fehlerfrei alle Segmente und Punkte der Anzeige aufleuchten.

 

Wenn mindestens einer dieser genannten Tests nicht das erwartete Ergebnis zeigt, gilt das Geschwindigkeitsmessgerät als fehlerhaft und darf nicht weiter im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden.

 

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es sich bei all diesen Tests ausschließlich um Prüfungen der Funktion handelt und keineswegs um Kalibrierungen oder Justierungen.

 

Abschließend zu den konkreten Fragen und Einwendungen:

 

Der Visiertest ist in der Bedienungsanleitung in einem eigenen Abschnitt zum Thema Visiereinrichtung zu finden. Insofern gibt es also keine divergierenden Bestimmungen zu diesem Punkt.

 

Zur Frage der Verwertbarkeit einer Messung die ohne vorangegangenen Visiertest durchgeführt wurde ist zu sagen, dass ein später durchgeführter Visiertest ohne Beanstandung durchaus ein Indiz ist, dass das Gerät auch bei der besagten Messung richtig justiert war. Auch die durchgeführte ?Null-km/h? Messung zeigt, dass ein entferntes anvisiertes Ziel auch vom Laserstrahl erfasst wird. Wenn überdies die Entfernungen von der Exekutive korrekt angegeben sind, bedeutet das, dass die gegenständliche Messung in etwa 430 m stattgefunden hat. Bei dieser Distanz hat der Laserstrahl bereits eine Aufweitung von ca 1,3 m. Eine Missweisung zwischen Visier und Laserstrahl, die in dieser Entfernung eine Messung unmöglich macht, würde jedem Benutzer eines Lasergerätes auch ohne Visiertest sofort auffallen.

Ergänzend wird festgehalten, das der Visiertest ausschließlich für die Zuordnung eines Messwertes zu einem Fahrzeug von Bedeutung ist und keineswegs für die Genauigkeit der Geschwindigkeitsmessung an sich.

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass betreffend der Zuordnung des Messwertes zum Fahrzeug des Beschuldigten kann in jedem Fall auch ohne Visiertest von einer korrekten Messung ausgegangen werden, wenn das Fahrzeug des Beschuldigten nicht in einer Kolonne ? auch nicht als Erster ? gefahren ist?.

 

Die Beweisergebnisse wurde dem Berufungswerber zur Gelegenheit der Stellungnahme übermittelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Spruchpunkt 1)

Gemäß § 20 Abs 2 StVO darf ein Lenker eines Fahrzeuges ? soferne die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt -  im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstrassen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach dem Absatz 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Aus den Zulassungsbestimmungen Punkt F.2.7 geht folgendes hervor:

 

Die einwandfreie Funktion des Laser VKGM ist durch die nachstehende Kontrollen vor Beginn Messungen während der Messungen mindestens eine halbe Stunde sowie nach jedem Wechsel des Aufstellungsortes zu überprüfen:

 

Beim Einschalten des Gerätes muss die fehlerfreie Kontrollanzeige ?8.8.8.8? kurz aufleuchten. Stellt dieser Selbsttest einen Fehler des Gerätes fest, so wird eine Fehlermeldung angezeigt. Beim Betätigen des Testknopfes muss ebenfalls die fehlerfreie Kontrollanzeige 8.8.8.8 aufleuchten. Vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort ist die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen. Daran anschließend ist eine Messung gegen ein rundes Ziel durchzuführen, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige ?Null? erfolgen muss. Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt der Laser VKGM als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden. Die Durchführung der Kontrolle ist dann in einem Protokoll zu belegen.

 

Im vorliegenden Fall bestreitet der Berufungswerber, dass die Messung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei; dies deshalb, weil eine Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung nicht erfolgt sei.

 

Dieser Einwand erfolgt aus nachstehenden Gründen zu Recht:

 

Aus dem im erstbehördlichen Akt befindlichen Messprotokoll geht hervor, dass es unmittelbar vor der Messung des Fahrzeuges des Berufungswerbers zu einem Standortwechsel (?B179, Km 43,1?) gekommen ist. Weiters geht aus dem Messprotokoll hervor, dass eine Kalibrierung durchgeführt wurde.

 

Der Meldungsleger Insp. F. erklärte gegenüber der Berufungsbehörde am 30.01.2003, dass eine Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung nicht durchgeführt wurde.

 

Aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen geht zwar hervor, dass der gegenständliche Messwert durch die durchgeführten Tests jedenfalls in seinem Betrag nach gesichert sei und dass in jedem Fall auch ohne Visiertest von einer korrekten Messung ausgegangen werden könne; dies aber nur dann wenn das Fahrzeug des Beschuldigten nicht in einer Kolonne ? auch nicht als Erster ? gefahren ist.

 

In diesem Zusammenhang ist der Anzeige zu entnehmen, dass zum Tatzeitpunkt lebhaftes Verkehrsaufkommen herrschte. Diesbezüglich gab die Beifahrerin Frau C. S. an, dass vor ihnen ein langsam fahrendes Fahrzeug gefahren sei; es sei ein LKW oder ein Bus gewesen. Unmittelbar vor einer lang gezogenen Linkskurve habe ihr Mann den Bus überholen können. Dabei seien sie unmittelbar hinter dem Bus gewesen. Die Linkskurve sei sehr übersichtlich gewesen. Hinter ihnen hätten auch noch andere PkWs den Bus überholt.

 

In der Gesamtschau der in der Anzeige angeführten Umstände und den Angaben der Zeugin kann die Berufungsbehörde nicht ausschließen, dass der Berufungswerber nicht in einer Kolonne gefahren ist; vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Berufungswerber ? als die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wurde - in einer Kolonne befunden hat.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Auch wenn die Berufungsbehörde im gegenständlichen Fall davon ausgeht, dass die Geschwindigkeit von den Meldungslegern richtig gemessen wurde, kann mangels durchgeführtem Visiertest und des Umstandes, dass der Berufungswerber in einer Kolonne gefahren ist, nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass dieser Messwert auch dem Fahrzeug des Berufungswerbers zuzuordnen ist. Insofern war es auch nicht feststellbar, ob der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 102 Abs 5 lit b KFG hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Zweck der Aushändigungspflicht ist es unter anderem zu gewährleisten, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch über die Person des Lenkers genaue Kenntnis erlangen. Insbesondere soll die Einsichtnahme in das vorzuweisende Dokument die Überprüfung ermöglichen, ob die einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterworfene Person im Besitze einer für das jeweilige Kraftfahrzeug vorgeschriebene Lenkerberechtigung ist, bzw ob die im  Verkehr verwendeten Fahrzeuge zugelassen sind.

 

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Berufungswerber keinen (Original-) Zulassungsschein mitführte. Dies wird vom Berufungswerber auch nicht in Abrede gestellt. Er führte lediglich eine Kopie des Zulassungsscheines mit.

 

Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,18, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Entschädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Im gegenständlichen Fall ist das Verschulden des Berufungswerbers als gering anzusehen, zumal er eine Kopie des Zulassungsscheines mitführte. Damit war eine Überprüfung der darin genannten Daten durch die Meldungsleger möglich. Weiters war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber (noch im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung) unbescholten war; Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Aufgrund des Zutreffens der genannten Kriterien sah sich die Berufungsbehörde veranlasst, von der Verhängung einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen, um den Berufungswerber von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Zuordnung, Messwertes, ohne, Visiertest, Kolonne
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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