Rechtssatz: Besteht ein durch Straßenverkehrszeichen kundgemachtes Überholverbot, dann darf auch nicht unter Berufung auf § 7 Abs 3 StVO, wonach auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, der Lenker eines Kraftfahrzeuges neben einem anderen Fahrzeug fahren darf, auf dem vorhandenen zweiten Fahrstreifen überholt werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Übertretungen des § 16 StVO 1960 ist auf Grund des Doppelbestrafungsverbotes zu prüfen, welche (einzig zur Bestrafung) heranzuziehende Vorschrift verletzt wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfolgungsvorhalt "Sie haben am 17.9.1996 gegen 7.15 Uhr als Lenker des KFZ A auf der B-Bundesstraße im Bereich von C in Fahrtrichtung D, im Bereich der dortigen unübersichtlichen Fahrbahnkuppe mehrere Fahrzeuge überholt", entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot, da "im Bereich von C" die gesamte Strecke der B-82, etwa vom Beginn bzw am Ende der X-Brücke, bis etwa Km 31,0 zu verstehen ist; diese Strecke ist ca 800 m bis 1.000 m lang. Nimmt der dem Beschuldigte zur Last ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Lenker eines Fahrzeuges mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind, überholt, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Bewegt sich der Beschuldigte an einem in die gleiche Richtung fahrenden mehrspurigen Kraftfahrzeug vorbei, ist von einem Überholen im Sinne der Straßenverkehrsordnung auszugehen, welches verboten ist, wenn es im beschilderten Überholverbotsbereich ("Überholen verboten") durchgeführt wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Verwaltungsübertretungen nach § 16 StVO verlangen nach einer genauen Umschreibung des Tatortes unter Anführung von Straßen- oder Baukilometern und reicht eine ungefähre Zeitangabe des Geschehens nicht aus, um den Beschuldigten vor Doppelbestrafungen zu schützen. mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgehalten, er habe am 6.4.1994 um 17.30 Uhr in Sinabelkirchen auf der A 2 in Fahrtrichtung Wien auf Höhe des Stkrm. 151 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen BN 475E (PKW) auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Unter Hinweis auf die einschlägige Strafbestimmung in Verbindung mit § 16 Abs 2 lit a StVO wurde über den Berufungswe... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Überholen nach § 2 Abs 1 Z 29 StVO (Übertretung nach § 16 Abs 2 lit a StVO) liegt nicht vor, wenn ein Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen bis zum Ende des rechten Fahrstreifens (Baustelle) stattfindet und Einreihungsvorgänge nach dem Reißverschlußsystem folgen. So wäre die Vorschriftsmäßigkeit des Einreihens im Rahmen des Reißverschlußsystems nach den Voraussetzungen des § 11 Abs 5 StVO zu prüfen gewesen. Schlagworte überholen Fahrstreifenwechsel Reißverschlußsystem... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter "Überholen" versteht man das Vorbeibewegen eines rascher fahrenden an einem in derselben Richtung langsamer fahrenden Fahrzeuges; ob dabei vor oder nach dem Vorbeibewegen ein Fahrstreifenwechsel vorgenommen wird, ist belanglos. Die Rechtsmeinung, ein Überholen setze voraus, daß sich der Fahrzeuglenker nach dem Überholen wieder rechts vor dem überholten Fahrzeug einreihe, findet im Gesetz keine Stütze. Es kann daher auch ein geradeaus fahrendes Fahrzeug von einem schneller... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "am 3.12.1994 gegen 16.45 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen LZ - 1 JLZ auf der B 65 in G., Bezirk Fürstenfeld in Fahrtrichtung Fürstenfeld gelenkt und haben auf Höhe der Raika in G. ca. auf Höhe Strkm. 49,000, auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen 'Überholen verboten' gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug (Pkw) überholt" und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 A... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber hielt bei einer Übertretung nach § 16 Abs 2 lit a StVO den Vorwurf, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt zu haben, ohne die Angabe, daß es sich hiebei um einen PKW gehandelt hatte, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend konkretisiert, da vom verordneten Überholverbot Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen ausgenommen waren. Dem ist entgegenzuhalten, daß einer ein Verbot einschränkenden Zusatztafel bei Beurteilung der Frage, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Erfolgt der konkretisierte Vorhalt des Tatortes des Beginnes des Überholmanövers erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 24.01.1995, Zl 3-*****-94, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den nunmehrigen Berufungswerber schuldig, am 11.02.1994, 17,08 Uhr, im Gemeindegebiet A****, Bundesstraße **, bei km **,0, Richtung M**********, als Lenker des Fahrzeuges PKW **-**AA, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" (§52 Z4a StVO) gekennzeichnet ist, links überholt zu haben. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung nach §§9... mehr lesen...
Rechtssatz: Entschließt sich ein Fahrzeuglenker zum Überholen, ohne die Gewißheit zu haben, daß die gesamte, für das Überholen der Kolonne erforderliche Wegstrecke nicht auf einer durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichneten Straßenstrecke liegt, so nimmt er die Möglichkeit des Überholens trotz bestehenden Überholverbotes in Kauf und handelt bedingt vorsätzlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Fahrzeuglenker, der in der Nacht bei einer Überholsicht von 65 m auf einer Straße mit einer Breite von 5,40 m, welche keinen Gehsteig aufweist, ein Überholmanöver durchführt, für welches eine Überholsicht von rund 180 m erforderlich wäre, führt dieses unter Mißachtung des §16 Abs2 litb StVO allein schon wegen der nicht ausreichenden Sicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen durch. Schlagworte Überholen unter besonders gefährlichen Verhältnissen zur Nachtzeit mehr lesen...
Rechtssatz: Der Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges darf neben einem anderen Fahrzeug auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen in die betreffende Fahrtrichtung fahren, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert. Voraussetzung dafür, daß das Nebeneinanderfahren mit unterschiedlicher Geschwindigkeit nicht als Überholen gilt, ist einerseits das Vorhandensein von zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und andererseits, daß sich auf diesen beiden Fahr... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beweis des Ortes der Beendigung des Überholmanövers ist von entscheidender Bedeutung, weil die Frage, ob eine übersichtliche Straßenstelle gegeben ist, grundsätzlich von der Stelle aus, wo das Überholmanöver begonnen wird, zu beurteilen ist. Ist der überholende KFZ-Lenker in der Lage das Straßenstück bei Beginn des Überholvorganges zur Gänze zu überblicken, was er für diese Maßnahme einschließlich des ordnungsgemäßen Wiedereinordnens seines Kraftfahrzeuges auf den rechten F... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß er im Rahmen eines Überholverbotes "ausgenommen Traktore" lediglich einen Anhänger ohne Kennzeichen mit einer "10 km" Zusatztafel gesehen hat, der mit einer Geschwindigkeit von zirka 30 km/h unterwegs war und daraus geschlossen habe, beim Zugfahrzeug handle es sich um einen Traktor; erst während des Überholvorganges habe er gesehen, daß der Anhänger von einem Toyota Geländewagen gezogen worden sei, exkulpiert nicht, da der Lenker eines Fahrzeu... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt dem Verkehrszeichen "Überholverbot für mehrspurige Fahrzeuge" keine Verordnung zugrunde, so entfaltet das so kundgemachte Überholverbot keine Rechtswirkungen und begründet die Mißachtung eines solchen Verkehrszeichens keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Gleiches gilt für eine außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches einer Verordnung aufgestellten Verbotszeichens gemäß § 52 Z 10a, b StVO (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist einem Kraftfahrzeuglenker, der die Fahrtrichtung durch Rechtsabbiegen in eine Querstraße ändert, nicht zuzumuten, sämtliche auf der bisher von ihm befahrenen Fahrbahn nach der Querstraße, in welche er einzubiegen beabsichtigt, am Fahrbahnrand angebrachten Vorschriftszeichen zu beachten (teilweise Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Überholen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 29 StVO liegt vor, wenn das überholte Fahrzeug unter plötzlicher (ohne ersichtlichem Grund vorgenommenen) Verringerung der Fahrgeschwindigkeit und Betätigung des rechten Blinkers auf den rechten Fahrbahnrand und Pannenstreifen zusteuert. Solange ein Fahrzeug in Bewegung ist, auch wenn die Fahrgeschwindigkeit zum Zwecke des Einbiegens oder Anhaltens herabgemindert wird, wird es überholt (VwGH 25.05.1965, 1187/64). Weiters ist für den Begrif... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 4 Abs.1 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, c) an der Feststellung des Sachverhaltens mitzuwirken. Im gegenständlichen Fall kann eine Weiterfahrt im Ausmaß von 300 m dem Berufung... mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält der
Spruch: einer erlassenen Strafverfügung nicht sämtliche tatbestandsbegründenden Sachverhaltselemente (vorliegend Übertretung nach § 16 Abs 2 lit a StVO), so ist dies keine die Verfolgungsverjährung hemmende Verfolgungshandlung (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Bestätigen zwei Gendarmeriebeamte übereinstimmend im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß sie von ihrem Standort die Überholverbotsstrecke einsehen konnten und bestätigen Lichtbilder dies, so machen die Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten mit den Lichtbildern vollen Beweis darüber, ob der Beschuldigte auf der Strecke mit Überholverbot rechtswidrigerweise überholte. mehr lesen...
Rechtssatz: Ist nicht auszuschließen, daß aufgrund des LKW-Verkehrs der Beschuldigte die Verkehrszeichen "Überholen verboten" und "Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h" nicht einsehen konnte, so ist er subjektiv vom Verschulden an dem in der Folge vorgenommen Überholmanöver und der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit exkulpiert, insbesondere auch deshalb, wenn die Verantwortung des Beschuldigten, erstmalig an dieser Straßenstelle gewesen zu sein und die angebrachten Vorschriftsze... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, am 13.9.1992 um 18.05 Uhr auf der LH ** im Gemeindegebiet von G, nächst Strkm 24,7 den durch Kennzeichen näher bezeichneten PKW gelenkt zu haben und - überholt zu haben, obwohl er nicht einwandfrei erkennen konnte, daß er das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen könne, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern (Punkt 1), - auf einer unübersichtlichen Straßenstelle (im Bereich ei... mehr lesen...
Rechtssatz: Bereits zu Beginn des Überholmanövers muß eine ausreichende Sichtweite gegeben sein. Wenn sich daher im Zuge des gesetzten Überholmanövers die Sichtweite entsprechend verlängert, so ändert dies nichts mehr an der Tatsache, daß jedenfalls zu Beginn des Überholmanövers nicht einwandfrei zu erkennen war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang problemlos in den Verkehr wieder eingeordnet werden könne. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Schutzfunktion des § 16 Abs 2 lit a StVO besteht nicht nur darin, einen gefahrlosen Gegenverkehr zu ermöglichen, sondern auch alle Schäden zu verhindern, die beim Überholen oder Wiedereinordnen entstehen können. Dies gilt insbesondere für den Bereich von Baustellen. Der Überholvorgang umfaßt nur die Wegstrecke, die zwischen Beginn des Überholens bis zur Beendigung desselben liegt, auf der sich also das Fahrzeug des Überholenden an dem Fahrzeug des Überholten vorbeibewegt. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird das Verbotszeichen "Überholen verboten" gemäß § 52a Z 4a StVO nur auf einer Fahrbahnseite angebracht, so vermag dieses keine Rechtswirkungen zu entfalten, da dies keine dem Gesetz entsprechende Kundmachung ist (das Verbotszeichen ist an beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen). mehr lesen...
Rechtssatz: Ob eine unübersichtliche Straßenstelle im Sinne der Bestimmung des § 16 Abs 2 lit b StVO gegeben ist, ist grundsätzlich von der Stelle aus, wo das Überholmanöver begonnen hat, zu beurteilen. Ist der überholende Kraftfahrzeuglenker in der Lage, das Straßenstück bei Beginn des Überholvorganges zur Gänze zu überblicken, das er für diese Maßnahme einschließlich des ordnungsgemäßen Wiedereinordnens seines Fahrzeuges benötigt, so kann von einer unübersichtlichen Straßenstelle nicht g... mehr lesen...