RS UVS Kärnten 1995/01/26 KUVS-1684/8/94

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Rechtssatz

Bestätigen zwei Gendarmeriebeamte übereinstimmend im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß sie von ihrem Standort die Überholverbotsstrecke einsehen konnten und bestätigen Lichtbilder dies, so machen die Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten mit den Lichtbildern vollen Beweis darüber, ob der Beschuldigte auf der Strecke mit Überholverbot rechtswidrigerweise überholte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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