Entschließt sich ein Fahrzeuglenker zum Überholen, ohne die Gewißheit zu haben, daß die gesamte, für das Überholen der Kolonne erforderliche Wegstrecke nicht auf einer durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichneten Straßenstrecke liegt, so nimmt er die Möglichkeit des Überholens trotz bestehenden Überholverbotes in Kauf und handelt bedingt vorsätzlich.