Der Beweis des Ortes der Beendigung des Überholmanövers ist von entscheidender Bedeutung, weil die Frage, ob eine übersichtliche Straßenstelle gegeben ist, grundsätzlich von der Stelle aus, wo das Überholmanöver begonnen wird, zu beurteilen ist. Ist der überholende KFZ-Lenker in der Lage das Straßenstück bei Beginn des Überholvorganges zur Gänze zu überblicken, was er für diese Maßnahme einschließlich des ordnungsgemäßen Wiedereinordnens seines Kraftfahrzeuges auf den rechten Fahrstreifen benötigt, so kann von einer unübersichtlichen Straßenstelle im Sinne des § 16 Abs 2 lit b StVO nicht gesprochen werden (vgl VwGH 10.7.1981, Zahl: 81/02/0017) (teilweise Einstellung des Verfahrens).