Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber von der Erstbehörde Folgendes angelastet: ?Tatzeit: 11.09.2007 um 15.07 Uhr Tatort: Gemeinde Wildschönau-Oberau, Wildschönauer Landesstraße L 3, bei km 8.200 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Sie haben auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ÜBERHOLEN VERBOTEN ausgenommen Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt, das nicht un... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 04.07.2006, Zahl VK-15030-2006, wurde Herrn A. H., M., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 1. und 2.) 10.06.2006 um 07.45 Uhr 3.) 10.06.2006 um 07.46 Uhr 4. und 5.) 10.06.2006 um 07.47 Uhr Tatort: 1.) Gemeinde Prutz, auf der B 180, bei km 9.000, in Fahrtrichtung Prutz 2.) Gemeinde Prutz, auf der B 180, bei km 10.100, in Fahrtrichtung Prutz 3.) Gemeinde Prutz, auf der B 180, bei km 12.600, in Fahrtrichtung Rie... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 30.12.2004, um 19.05 Uhr Tatort: Pians, auf der Arlbergersatzstraße B-316, bei km 0,6 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Der Beschuldigte, W. O. H., geb XY, wohnhaft in W., Postfach XY, hat als Lenker eines Fahrzeuges auf einer unübersichtlichen Straßensteile (Kurve) verbotenerweise überholt. als Lenker eines Fahrzeuges den Fahrstreifen gewechselt, ohne sic... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, am 29.11.2005 um 18.17 Uhr auf dem Zirler Berg B177 bei km 4,200 den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XY bergwärts gelenkt und vor einer unübersichtlichen Stelle (Kurve) ein mehrspuriges Fahrzeug überholt zu haben. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 16 Abs 2 lit b StVO verletzt, über diesen wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von Euro 110,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, verhängt.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, 1. er habe am 16.07.2003, 15.30 Uhr, in Lamprechtshausen, B 156 Lamprechtshausener Straße bei Strkm 24.050, Fahrtrichtung Salzburg, als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen SL-742AH (A) überholt, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert hätten werden können. Nähere Angaben: Er habe ein Motorrad überholt und sei mit dem davor befindlichen, nach links abbiegenden Zugfahrzeug mit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Frage, ob gemäß §16 Abs 2 lit b StVO eine unübersichtliche Straßenstelle gegeben ist, ist grundsätzlich von der Stelle aus, wo das Überholmanöver begonnen wird, und nicht wo sich der Unfall ereignet hat, zu beurteilen. Schlagworte Unübersichtliche Straßenstelle, Überholmanöver, Unfallstelle mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu S-12.669/04 wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 08.06.2004 um 11.50 Uhr in Schönberg im Stubaital auf der A 13 StrKm 10.800 den PKW XY ohne im Besitze einer hiefür erforderlichen Lenkberechtigung gelenkt.? Dem Beschuldigten wurde demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs3 FSG zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 37 Abs 1 und Abs 3 FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreih... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Nachstehendes vorgeworfen: ?Tatzeit: 28.02.2005, 20.10 Uhr Tatort: Pfunds, auf der Reschenbundesstraße, B-180 bei km 27,100 in Fahrtrichtung Landeck Fahrzeug: Pkw, XY Der Beschuldigte, H. H., geb XY, wohnhaft in D-M., XY-Straße 7, hat 1. ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat nicht gegen das ihm angelastete Überholverbot in einer unübersichtlichen Straßenstelle gemäß § 16 Abs 2 lit b StVO verstoßen, wenn die Tatörtlichkeit vom Beginn des Überholvorganges bis in die darauffolgende Linkskurve eingesehen werden konnte und sich der Beschuldigte am Beginn dieser auch wieder einordnete. Ob es bei einem eventuellen Gegenverkehr zu einer Gefährdung desselben bzw zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre, ist bei der Beurteilung des Verhalte... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet: ?Tatzeit: 13.7.2003 Tatort: Gries/B. auf der B-182, in Fahrtrichtung Innsbruck Fahrzeug: Motorrad, XY 1. Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ?Überholen verboten? gekennzeichnet ist, verbotenerweise links überholt. (um 16.42 Uhr, auf Höhe KM 30.500) 2. Si... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Fahrzeuglenker des Pkw M 1, JO-HF 1 (A) am 14.05.2003, 17:00 Uhr, in St. Martin/Lofer, Pinzgauer Straße, Str KM 78,200, auf einer unübersichtlichen Straßenstelle überholt. Nähere Angaben: 2 entgegenkommende Fahrzeuge haben abbremsen und an den rechten Fahrbahnrand lenken müssen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs 2 lit b Straßenverkehrsordnung begangen und wurde hi... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem Überholvorgang mit Fahrstreifenwechsel auf die Gegenfahrbahn hat die für ein gefahrloses Überholen erforderliche Sichtweite über die eigentliche Überholstrecke (die Weglänge, welche vom Anfang bis zum Ende des Überholvorganges zurückgelegt wird) hinaus auch noch jene Strecke davor zu umfassen, welche von einem Gegenverkehr während des Überholzeitraumes durchfahren wird. Schlagworte § 16 Abs 2 lit b StVO; erforderliche Sichtweite für gefahrloses Überholen mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: Tatzeit: 19.07.2003, 09.07 Uhr Tatort: Strengen, auf der Arlbergersatzstraße, B-316 bei km 6,420 (zu Punkt 1. und 2.) Strengen, auf der Arlbergersatzstraße, B-316 bei km 6,020 (zu Punkt 3.,4. und 5.) Fahrzeug: PKW, XY Der Beschuldigte, R. T., geb. XY, wohnhaft in XY, hat 1. als Lenker eines Fahrzeuges ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschrifts... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: Tatzeit: 19.07.2003, 09.07 Uhr Tatort: Strengen, auf der Arlbergersatzstraße, B-316 bei km 6,420 (zu Punkt 1. und 2.) Strengen, auf der Arlbergersatzstraße, B-316 bei km 6,020 (zu Punkt 3.,4. und 5.) Fahrzeug: PKW, XY Der Beschuldigte, R. T., geb. XY, wohnhaft in XY hat 1. als Lenker eines Fahrzeuges ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftsz... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, zur Tatzeit 12.05.2002 von 16.15 Uhr bis 16.24 Uhr am Tatort auf der Brennerbundesstraße B182 im Gemeindegebiet von Gries am Brenner, beginnend nach Norden fahrend, mit dem Fahrzeug Motorrad (Marke BMW), Kennzeichen XY (D), habe er 1. als Lenker eines Fahrzeuges um 16.15 Uhr auf der B182 Brennerstraße im Gemeindegebiet von 6156 Gries am Brenner, Fraktion Planken, bei km 30,2 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf eine... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Geldstrafe von Euro 109,00 auferlegt, weil er am 20.05.2001 um 09.25 Uhr in Reith b.S. auf der B 177 bei km 6,6 in Richtung Seefeld mit dem PKW, M-xxx als dessen Lenker bei ungenügender Sicht/auf einer unübersichtlichen Straßenstelle, verbotenerweise ein mehrspuriges Fahrzeug überholt hat. Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht. Nach § 16 Abs 2 lit b StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen be... mehr lesen...
Rechtssatz: Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Bestimmungen des § 16 Abs 1 lit a und des § 16 Abs 2 lit b StVO einander nicht von vornherein ausschließen. Bei der erstgenannten Bestimmung kommt es aber nicht auf den Eintritt einer Gefährdung am Ende eines unerlaubten Überholvorganges, sondern auf ein bei Beginn des Überholverbotes (bzw. was das Abbrechen eines Überholvorganges anlangt, während dieses Vorganges) erkennbares Gefährden-Können an. Ein Fahrz... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: "Tatzeit: 29.06.2001 um 19.10 Uhr Tatort: Fügen, auf der B-169 Zillertalbundesstraße bei km 5,4, Fahrtrichtung Süden Fahrzeug: Pkw, DAH-XXXX (D) 1. Sie haben als Lenker eines KFZ im Bereich einer unübersichtlichen Kurve ein mehrspuriges Fahrzeug überholt. 2. Sie haben als Lenker eines KFG ein Fahrzeug überholt, wodurch der Lenker des vor ihnen fahrenden Fahrzeuges behindert/gefährdet wurde, indem die... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 28.11.2002, Zahl VK-8903-2002 wurde dem Antragsteller vorgeworfen, er habe am 16.05.2002 um 07.40 Uhr in Haiming, auf der Tiroler Straße B 171, bei km 119,300 mit dem Lastkraftwagen, amtliches Kennzeichen IM-xxx, auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ?ÜBERHOLEN VERBOTEN? gekennzeichnet sei, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 2 lit a StVO begangen, wes... mehr lesen...
Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 07.07.2000 um 19.15 Uhr auf der A 12, km 36,0, in Münster, in Richtung Kufstein fahrend, als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelkraftfahrzeuges, 1. als Lenker eines Fahrzeuges zu einem vorausfahrenden Fahrzeug mit größerer Längsabmessung nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand von mindestens 50 m eingehalten, da der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug ca 5 bis 6 Meter betragen... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Anzeige des LGK für Tirol, Verkehrsabteilung, vom 13.07.2000, GZ P 8.149/00-Au, ergibt sich, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt als Lenker des fraglichen Sattelkraftfahrzeuges einem LKW-Zug bis auf eine PKW-Länge (5 bis 6 Meter) aufgefahren sei und somit den Sicherheitsabstand gemäß § 18 Abs 4 StVO von 50 m nicht eingehalten habe. Anschließend habe er diesen LKW-Zug überholt, obwohl im fraglichen Bereich gemäß § 52 Abs 4c StVO das Überholen für Lastkraftfahrzeuge... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zu Last gelegt: ?Sie haben am 9.11.2000 um 08.24 Uhr als Lenker des Kombis I-, auf der Seefelder Bundesstraße B 177, von Seefeld kommend in Richtung Zirl fahrend, das vor Ihnen fahrende Fahrzeug, welches mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h gelenkt wurde, unmittelbar vor der Bergabfahrt des Zirler Berges bei Km 5,250, 1. überholt, obwohl Sie den Überholvorgang unmittelbar vor der unüb... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 4.4.2000 um 15.05 Uhr auf der B 145 bei Strkm 78,8 in Fahrtrichtung Bad Aussee als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet gewesen sei, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs 2 lit a StVO begangen und verhängte die Erstbehörde über ihn eine Gelds... mehr lesen...
Rechtssatz: Die ausdrückliche Anordnung des § 52 lit a Z 4 StVO, wonach das Zeichen "Überholen verboten" auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen ist, gilt auch für die betreffenden Wiederholungszeichen, die nach § 51 Abs 1 StVO im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind. Wiederholungszeichen sind im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich, wenn der Streckenbereich eines mehrere Kilometer langen verordneten Überholverbotes (von km 77,911 bis km 81,324) teilweise abschüss... mehr lesen...
Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, am **.**.**** um 17,25 Uhr auf der B * nächst Strkm **(Richtung Norden) mit dem Kombi mit Kennzeichen W **** ein mehrspuriger Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ?Überholen verboten? gekennzeichnet gewesen sei, links überholt zu haben. Im konkreten Fall hätte es sich um einen Omnibus gehandelt. Die Übertretung sei von den Zeugen S**** und R**** im Zuge einer Verkehrsüberwachung wahrgenommen worden. Der Berufungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbildmäßig im Sinne des § 16 Abs 2 lit a StVO ist die Durchführung eines Überholmanövers auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ?Überholen verboten? gekennzeichnet ist. Unmaßgeblich ist, wo das Überholmanöver eingeleitet wurde (Abweichendes gilt etwa hinsichtlich der Übertretung des § 16 Abs 1 lit c StVO, wobei in diesem Fall der Tatort an jenem Punkt anzunehmen ist, in dem das Überholmanöver eingeleitet wurde). mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 2.6.1999 um 14.50 Uhr das Fahrzeug (Motorrad), Kennzeichen MIL-, auf der Reschenstraße B-315 bei Kilometer 39,460 in Nauders in Fahrtrichtung Italien gelenkt und 1. in einer unübersichtlichen Kurve ein mehrspuriges Fahrzeug überholt 2. ein Fahrzeug überholt, obwohl für ihn nicht einwandfrei erkennbar war, ob er das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen wird können, ohne andere Stra... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 20.01.2000 zur ZI 3c-ST-31843/99 der Bezirkshauptmannschaft Reutte wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt spruchgemäß zur Last gelegt: ?Sie haben am 19.06.1999 um 13.50 Uhr in Heiterwang auf der B 314, StrKm 30.641 den PKW, Kennzeichen AA-, gelenkt 1. und im Ortsgebiet die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten 2. und auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ?Überholen verb... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 16 Abs. 2 lit b StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen nicht überholen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 3. Juli 1996, Zahl: 95/03/0297) liegt ein Überholverbot nach dieser Gesetzesstelle nicht vor, wenn der überholende Kraftfahrzeuglenker in der Lage ist, das Straßenstück zu Beginn des Überholvorg... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Übertretung des § 16 Abs 1 lit a StVO kommt es nicht auf den Eintritt einer Gefährdung am Ende eines unerlaubten Überholmanövers, sondern auf ein bei Beginn des Überholvorganges (bzw was das Abbrechen eines Überholvorganges anlangt, während dieses Vorganges) erkennbares Gefährden können an. Aus der Aussage des Gendarmeriebeamten ergibt sich, dass zu Beginn des Überholmanövers ein Gegenverkehr für ihn und folglich somit auch für die Beschuldigte noch nicht erkennbar war.... mehr lesen...