Bereits zu Beginn des Überholmanövers muß eine ausreichende Sichtweite gegeben sein.
Wenn sich daher im Zuge des gesetzten Überholmanövers die Sichtweite entsprechend verlängert, so ändert dies nichts mehr an der Tatsache, daß jedenfalls zu Beginn des Überholmanövers nicht einwandfrei zu erkennen war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang problemlos in den Verkehr wieder eingeordnet werden könne.