Die Schutzfunktion des § 16 Abs 2 lit a StVO besteht nicht nur darin, einen gefahrlosen Gegenverkehr zu ermöglichen, sondern auch alle Schäden zu verhindern, die beim Überholen oder Wiedereinordnen entstehen können. Dies gilt insbesondere für den Bereich von Baustellen. Der Überholvorgang umfaßt nur die Wegstrecke, die zwischen Beginn des Überholens bis zur Beendigung desselben liegt, auf der sich also das Fahrzeug des Überholenden an dem Fahrzeug des Überholten vorbeibewegt.