Ein Überholen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 29 StVO liegt vor, wenn das überholte Fahrzeug unter plötzlicher (ohne ersichtlichem Grund vorgenommenen) Verringerung der Fahrgeschwindigkeit und Betätigung des rechten Blinkers auf den rechten Fahrbahnrand und Pannenstreifen zusteuert. Solange ein Fahrzeug in Bewegung ist, auch wenn die Fahrgeschwindigkeit zum Zwecke des Einbiegens oder Anhaltens herabgemindert wird, wird es überholt (VwGH 25.05.1965, 1187/64). Weiters ist für den Begriff -Überholen- ein Wechsel des Fahrstreifens, sei es vor, sei es nach dem -Vorbeibewegen-, nicht ausschlaggebend (VwGH 09.07.1964, ZVR 1965/76, und 18.03.1987, 85/03/0042). So wäre sogar ein Einbiegen des Überholten nach rechts in eine Querstraße zum Zeitpunkt des Vorbeifahrens unerheblich, solange der Überholte noch mit einem Teil seines Fahrzeuges dieselbe Fahrbahn wie der Überholende benutzt (VwGH 25.02.1987, 86/03/0222).